ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
[…] ●
Auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise hat ist der Abschluss prüfer die Schlussfolgerung gezogen zu dem Schluss gekommen, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegeben heiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fort führung der Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit ISA 570 (Revised 2024) aufwerfen können. ● Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet und hat sich anderweitig nicht da für entschieden, besonders wichtige Prüfungssachverhalte in Übereinstim mung mit ISA 701 mitzuteilen. 48 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Anteilseigner der ABC Gesellschaft [oder einen anderen entsprechenden Empfänger] Vermerk zur Prüfung des Konzernabschlusses 49 Eingeschränktes Prüfungsurteil […] Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil […] Fortführung der Geschäftstätigkeit Keine wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit 50 Im Kontext unserer Prüfung des Abschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prü fungsurteils hierzu haben wir die Schlussfolgerung gezogen, dass die vom Management bei der Aufstellung des Konzernabschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungsle gungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise haben wir keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Unsere Schlussfolgerungen basieren auf den bis zum Datum des Vermerks des Abschluss prüfers erlangten Prüfungsnachweisen und sind keine Garantie für die Fähigkeit der Gesell schaft zur Fortführung der Geschäftstätigkeit. […] 48 ISA 701 „Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Vermerk des unabhängigen Abschlussprü fers“. 49 Die Unterüberschrift „Vermerk zur Prüfung des Konzernabschlusses“ ist nicht erforderlich, wenn die zweite Un terüberschrift „Vermerk zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen“ nicht einschlägig ist. 50 Diese zusätzliche Unterüberschrift kann nützlich sein, um das Verständnis der vorgesehenen Nutzer über die Art der im Abschnitt „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ im Vermerk des Abschlussprüfers behandelten Sach verhalte zu verbessern.
31 © IDW Verlag GmbH
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