ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

Maßnahmen, deren Zweck es ist, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit („Going Concern“) ermöglicht wird. Die Zusammenfassung beinhaltet sämtliche Maßnahmen, die dem Abschlussprüfer im Rahmen der Beurteilung der Anwendung des Going Concern-Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unterneh menstätigkeitGeschäftstätigkeit bekannt wurden. Unter dem Begriff „Prüfbescheini gungen (Comfort Letters)“ sind Patronatserklärungen zu verstehen (Artikel 11 Abs. 2 Buchst. i) EU-APrVO verwendet diesen Begriff aufgrund eines offensichtli chen redaktionellen Versehens 9 ). Andere unterstützende Maßnahmen, die in die sem Rahmen darzustellen sind, sind bspw. Forderungsverzichte gegen Besse rungsschein, qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen oder schriftliche Finanzie rungszusagen. P35/2 Wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf werfen können, der Abschlussprüfer jedoch aufgrund der erlangten Prüfungsnach weise zu der Schlussfolgerung kommt, dass keine wesentliche Unsicherheit be steht, kann der Berichterstattungspflicht nach Artikel 11 Abs. 2 Buchst. i) EU APrVO im Rahmen der Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Ver treter gemäß Tz. 28 ff. nachgekommen werden. 36 Diese Tatsachen sind bereits dann zu nennen, wenn sie eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder eine Gefährdung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ernsthaft zur Folge haben können und nicht erst dann, wenn die Entwicklung des geprüften Unternehmens bereits we sentlich beeinträchtigt oder sein Bestand konkret gefährdet ist. 37 Die Berichtspflicht beschränkt sich auf Tatsachen, die der Abschlussprüfer bei ordnungsmä ßiger Durchführung der Abschlussprüfung festgestellt hat. In die Berichterstattung sind ggf. auch fundierte Tatsachen einzubeziehen, die dem Abschlussprüfer auf andere, nicht der ge setzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Weise bekannt geworden sind (z.B. Hin weise durch Dritte auf Management-Fraud). 38 Die Berichtspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tatsachen den Berichtsadressaten be kannt sind, auf sie im Lagebericht hingewiesen worden ist oder ob ihre nicht angemessene Berücksichtigung bzw. Darstellung im Jahresabschluss oder im Lagebericht zu einer Modifi zierung der Prüfungsurteile im Bestätigungsvermerk geführt haben. Sie bezieht sich auch auf festgestellte Tatsachen, die nach dem Abschlussstichtag begründet wurden. 39 Eine Berichtspflicht besteht nur, wenn der Abschlussprüfer bei ordnungsmäßiger Durchfüh rung der Abschlussprüfung nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB berichtspflichtige Tatsachen fest gestellt hat. Hat der Abschlussprüfer keine berichtspflichtigen Tatsachen festgestellt, so ist dementsprechend eine Negativerklärung im Prüfungsbericht nicht erforderlich. Auch kann der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung nicht positiv bestätigen, dass keine be richtspflichtigen Tatsachen vorliegen. Der Abschlussprüfer kann entsprechend seiner Aussage im Bestätigungsvermerk berichten, dass er im Kontext der Prüfung des Abschlusses als Gan zes und bei der Bildung seines Prüfungsurteils hierzu die Schlussfolgerung gezogen hat, dass

9 Vgl. zu „Comfort Letters“ im Zusammenhang mit vom geprüften Unternehmen herausgegebenen Prospekten IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die Erteilung eines Comfort Letter (IDW PS 910) (Stand: 04.03.2004).

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