ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
A27 ISA [DE] 315 (Revised 2019) verpflichtet den Abschlussprüfer, seine Identifizierung oder Be urteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen anzupassen, wenn der Abschluss prüfer neue Informationen erlangt, die zu den Prüfungsnachweisen, auf die er ursprünglich die Identifizierung oder Beurteilung von Risiken gestützt hat, inkonsistent sind. 21 Werden – nach dem der Abschlussprüfer seine Risikoidentifizierung oder -beurteilungen vorgenommen hat – Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Ein heit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, kann zusätzlich zur Durchfüh rung der in diesem ISA genannten Prüfungshandlungen eine Anpassung der Identifizierung oder Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen durch den Abschlussprüfer notwendig sein. A28 Der Abschlussprüfer kann auch auf Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, auf merksam werden aus: ● externen Informationsquellen (z.B. öffentlich verfügbare Informationen von Externen über den wirtschaftlichen Erfolg der Einheit, wie z.B. Informationen über Leerverkäufe von Aktien, branchenbezogene oder makroökonomische zukunftsorientierte Informatio nen, wie z.B. Wirtschafts- oder Gewinnprognosen) ● anderen für die Einheit durchgeführten Aufträgen (z.B. ein Auftrag über vereinbarte Un tersuchungshandlungen) ● der Würdigung der sonstigen Informationen durch den Abschlussprüfer in Übereinstim mung mit ISA [DE] 720 (Revised). 22 5.5.6. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 13) A29 Im öffentlichen Sektor können manche Einheiten erweiterte, über die Aufstellung des Ab schlusses hinausgehende Verantwortlichkeiten zur öffentlichen Berichterstattung haben, die dem Abschlussprüfer Informationen über Ereignisse oder Gegebenheiten liefern können, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auf werfen können. Zum Beispiel kann es sein, dass Einheiten des öffentlichen Sektors in be stimmten Rechtsräumen zur Berichterstattung über die langfristige fiskalische Nachhaltigkeit der Finanzen einer Einheit des öffentlichen Sektors verpflichtet sind, und dass der Abschluss prüfer zusätzliche, durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften im Hinblick auf solche In formationen festgelegte Verantwortlichkeiten hat. In solchen Fällen kann es sein, dass der Abschlussprüfer auf Probleme hinsichtlich der langfristigen fiskalischen Nachhaltigkeit der Fi nanzen aufmerksam wird, die Ereignisse oder Gegebenheiten aufzeigen können, die bedeut same Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. 5.5.7. Ereignisse oder Gegebenheiten, die zuvor vom Management nicht identifiziert oder mitgeteilt wurden (Vgl. Tz. 14) A30 Identifiziert der Abschlussprüfer Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, die das Management versäumt hat zu identifizieren oder dem Abschlussprüfer mitzuteilen, kann dies
21 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 37. 22 ISA [DE] 720 (Revised) „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informa tionen“.
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