ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
und den Plänen des Managements für zukünftige Handlungen, um diese Ereignisse oder Gegebenheiten zu behandeln, oder ● zu vom Management als Bestandteil seiner Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen. Manche Werke von Rechnungslegungsgrundsätzen können zusätzliche erläuternde Hinweise hinsichtlich der Würdigung des Managements von Angaben zum Ausmaß der möglichen Aus wirkung der wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten sowie von Wahrscheinlichkeit und Zeitpunkt ihres Eintretens geben. D.A77.1 Gemäß Tz. 33 ist der Abschlussprüfer verpflichtet festzustellen, ob der Abschluss und – falls einschlägig – der Lagebericht die in Tz. 33 bzw. Tz. D.33.1 bis D.33.3 geforderten Anga ben enthalten. Diese Feststellungen sind zusätzlich zu der Feststellung des Abschlussprüfers zu treffen, ob die nach den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen erforderlichen An gaben über eine wesentliche Unsicherheit angemessen sind. Angaben im Abschluss, die zu sätzlich zu den in Tz. 33 dargelegten Sachverhalten gefordert werden, können im Falle eines IFRS-Abschlusses Angaben zu bedeutsamen von den gesetzlichen Vertretern vorgenomme nen Beurteilungen im Rahmen ihrer Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fort führung der Unternehmenstätigkeit sein (vgl. IAS 1.122 (künftig: IAS 8.27G) i.V.m. IFRIC Up date Juli 2014, S. 6). D.A77.2 Für den Konzernlagebericht enthält DRS 20 Folgendes (zur Anwendung des DRS 20 auf den Lagebericht nach § 289 HGB vgl. IDW PS 350 n.F (03.2025) , Tz. 5.) ● Ein Risiko, dessen Eintritt den Bestand des Konzerns oder eines wesentlichen Kon zernunternehmens voraussichtlich gefährden würde, ist als solches zu bezeichnen (DRS 20.148). ● Die wesentlichen Risiken sind einzeln darzustellen. Die bei ihrem Eintritt zu erwarten den Konsequenzen sind zu analysieren und zu beurteilen (DRS 20.149). ● Die Auswirkungen von Risiken sind darzustellen und zu beurteilen. Dabei können die Risiken vor den ergriffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Maßnahmen zur Risikobegrenzung dargestellt und beurteilt werden (Bruttobetrachtung). Alternativ können die Risiken dargestellt und beurteilt werden, die nach der Umsetzung von Risi kobegrenzungsmaßnahmen verbleiben (Nettobetrachtung). In diesem Fall sind die Maßnahmen der Risikobegrenzung darzustellen (DRS 20.157). ● Die Auswirkungen von Chancen und Risiken dürfen nicht miteinander verrechnet wer den. DRS 20.157 bleibt hiervon unberührt (DRS 20 167). D.A77.3 Der Abschlussprüfer ist gemäß Tz. 33 verpflichtet festzustellen, ob der Abschluss Anga ben zu einer wesentlichen Unsicherheit enthält und ob der Lagebericht in dieser Hinsicht insb. bei der Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesent lichen Chancen und Risiken entsprechende Angaben enthält. Zur Vermeidung von Redundan zen können Querverweise vom Abschluss auf den Lagebericht oder umgekehrt vorgenommen werden. DRS 20.21 erlaubt Verweise auf den (Konzern-)Anhang, sofern es insgesamt eine geschlossene Darstellung gibt. In diesem Fall ist der Abschlussprüfer gemäß Tz. 33 und Tz. D.33.2 und D.33.3 verpflichtet festzustellen, ob im Querverweis eindeutig angegeben ist, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht.
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