ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

4.7.3. Überlegungen, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsur teils zum Abschluss erklärt 37 Erklärt der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Abschluss, darf der Abschlussprüfer – es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften erfordern dies – keine gesonderten Abschnitte zu „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ oder „Wesentliche Unsicher heit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ in den Vermerk des Abschlussprüfers aufnehmen. 10 (Vgl. Tz. A93–A94) 4.7.4. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist unangemessen 38 Wurde der Abschluss unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgestellt, ist aber nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Ab schlussprüfers die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene An wendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit unange messen: (Vgl. Tz. A95–A96) a. hat der Abschlussprüfer ein versagtes Prüfungsurteil abzugeben und b. es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften erfordern dies, darf der Ab schlussprüfer keine gesonderten Abschnitte zu „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ oder „Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ in den Vermerk des Abschlussprüfers aufnehmen. D.38.1 Versagt der Abschlussprüfer das Prüfungsurteil, weil der Abschluss unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit aufgestellt wurde, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers jedoch die von den gesetzlichen Vertretern bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungs legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit unangemessen ist, darf der Abschlussprüfer keinen Hinweis auf Bestandsgefährdung gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB aufnehmen. 4.7.5. [Berichterstattung gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB] D.38.2 Gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB ist im Bestätigungsvermerk auf „Risiken, die den Fort bestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, […] gesondert einzugehen“. Gemäß § 322 Abs. 2 Satz 4 HGB braucht auf „Risiken, die den Fortbestand ei nes Tochterunternehmens gefährden, […] im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- , Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.“ 4.8. Schriftliche Erklärungen 39 Der Abschlussprüfer hat vom Management 11 und – sofern einschlägig – von den für die Über wachung Verantwortlichen schriftliche Erklärungen anzufordern, die behandeln: (Vgl. Tz. A97)

10 [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) , Tz. 56 bzw.] ISA 705 (Revised), Tz. 29. 11 ISA [DE) 580 „Schriftliche Erklärungen“.

22 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Ebook Creator