ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

4.2.5. Bei der Einschätzung des Managements genutzte Informationen 24 Bei der Beurteilung der Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit hat der Abschlussprüfer zu würdigen, ob die Einschätzung des Managements alle relevanten Informationen einschließt, die dem Abschlussprüfer be kannt sind. 25 Identifiziert der Abschlussprüfer Ereignisse oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, die das Management zuvor nicht identifiziert oder dem Abschlussprüfer zuvor nicht mitgeteilt hat, hat der Abschlussprüfer: a. den Sachverhalt mit dem Management zu diskutieren, um die Auswirkungen dieser Er eignisse oder Gegebenheiten auf die Einschätzung des Managements von der Fähig keit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu verstehen, und das Manage ment aufzufordern, ihre mögliche Bedeutsamkeit zu beurteilen b. festzustellen, ob es notwendig ist, das Management aufzufordern, seine Einschätzung der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzupassen, um die Auswirkung dieser Ereig nisse oder Gegebenheiten zu behandeln, und (Vgl. Tz. A58) c. falls einschlägig, zusätzliche Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit Tz. 17–19 zu beurteilen. 4.3. Beurteilung der Pläne des Managements für zukünftige Handlungen 26 Wurden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, hat der Abschlussprüfer die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen in Bezug auf dessen Einschätzung der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, einschließlich ob: (Vgl. Tz. A59–A62) a. es wahrscheinlich ist, dass das Ergebnis dieser Pläne ausreichend ist, um die Auswir kungen der identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten zu mildern b. die Pläne des Managements unter den Umständen durchführbar sind und c. das Management sowohl die Absicht als auch die Fähigkeit hat, bestimmte Vorgehens weisen auszuführen. 27 Schließen die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen die Nutzung bedeutsamer Annahmen oder Daten ein, hat der Abschlussprüfer die nach Tz. 19 b.–c. erforderlichen Prü fungshandlungen durchzuführen. 4.3.1. Finanzielle Unterstützung durch Dritte oder nahestehende Personen, ein schließlich des geschäftsführenden Eigentümers der Einheit 28 Schließen die Pläne des Managements für zukünftige Handlungen finanzielle Unterstützung durch Dritte oder nahestehende Personen, einschließlich des geschäftsführenden Eigentü mers der Einheit, ein, hat der Abschlussprüfer Prüfungsnachweise zu erlangen über die Ab sicht und Fähigkeit dieser Parteien, die notwendige finanzielle Unterstützung aufrechtzuerhal ten oder bereitzustellen. (Vgl. Tz. A63–A65)

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