ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
Folgeänderungen aus ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
12. INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 510 ERÖFFNUNGSBILANZWERTE BEI ERSTPRÜFUNGSAUFTRÄGEN ........... 22 13. INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 540 (REVISED) PRÜFUNG GESCHÄTZTER WERTE IN DER RECHNUNGSLEGUNG UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER ABSCHLUSSANGABEN ..................................... 26 14. INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 560 NACHTRÄGLICHE EREIGNISSE .................................................................................................. 27 15. INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 580 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ............................................................................................. 28 16. INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 600 (REVISED) BESONDERE ÜBERLEGUNGEN – KONZERNABSCHLUSSPRÜFUNGEN (EINSCHLIESSLICH DER TÄTIGKEIT VON TEILBEREICHSPRÜFERN) ................................................................... 29 17. INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 610 (REVISED 2013) NUTZUNG DER TÄTIGKEIT INTERNER REVISOREN .................................. 32
1.
IDW Prüfungsstandard: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW PS 401 n.F. (03.2025))
[…]
1.1 Anwendungsbereich
[…]
1 Die Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil zum Abschluss als Ganzes gebildet hat. Die Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsver merk ist a) kein Ersatz für Angaben im Abschluss, die die maßgebenden Rechnungslegungs grundsätze von den gesetzlichen Vertretern verlangen oder die anderweitig erforderlich sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu erreichen, b) kein Ersatz für die Abgabe eines modifizierten Prüfungsurteils, wenn die Umstände ei nes bestimmten Prüfungsauftrags dies in Übereinstimmung mit IDW PS 405 n.F. (03.2025) 1 erfordern, c) kein Ersatz für die Beachtung der Grundsätze des ISA [DE] 570 (Revised 2024) IDW PS 270 n.F. (10.2021) 2 bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks, wenn eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten be steht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, oder 1 IDW Prüfungsstandard: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (IDW PS 405 n.F. (03.2025)) (Stand: 12.03.2025). 2 Vgl. ISA [DE] 570 (Revised 2024): „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n.F. (10.2021)) (Stand: 29.10.2021).
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