ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

D.A77.4 Im Fall eines HGB-Abschlusses erfüllen die gesetzlichen Vertreter ihre Pflicht zur Angabe einer wesentlichen Unsicherheit, indem sie die in Tz. 33 geforderten Ausführungen unmittelbar im Abschluss machen. In der Regel werden diese Angaben im Anhang erfolgen. Im Fall eines Abschlusses, der nach Rechnungslegungsgrundsätzen zur Ordnungsmäßigkeit aufgestellt wird, können diese Ausführungen an anderer geeigneter Stelle erfolgen, bspw. unter der Bi lanz. Wenn die gesetzlichen Vertreter zusätzlich einen Lagebericht aufgestellt haben, können sie alternativ unter eindeutiger Bezugnahme auf das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit (bestandsgefährdendes Risiko) auf die entsprechenden Angaben im Lagebericht verweisen. Im Fall eines IFRS-Abschlusses sind die Angaben gemäß IAS 1.25 bzw. IAS 8.6K zwingend im Abschluss zu machen. Verweise auf im Lagebericht gemachte Angaben sind daher nur möglich, sofern diese Lageberichtsangaben über die im Abschluss zu machenden Angaben hinausgehen. D.A77.5 Die Ausführungen gemäß Tz. 33 erläutern die Bedeutung einer wesentlichen Unsicherheit für die Bilanzierung und Bewertung im Abschluss und können unter Aufnahme entsprechender Querverweise wahlweise im Abschluss selbst oder in der Risikoberichterstattung im Lagebe richt vorgenommen werden. Die wirtschaftliche Bedeutung der wesentlichen Unsicherheit für die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens ist demgegenüber Pflichtbestandteil der Chancen- und Risikoberichterstattung im Lagebericht. 5.11. Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 34–38) A78 Die Anlage zu diesem ISA [DE] gibt Beispiele für die in den Vermerk des Abschlussprüfers zum Abschluss verpflichtend aufzunehmenden Erklärungen, wenn die IFRS Accounting Stan dards die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sind. Werden andere maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze als die IFRS Accounting Standards angewendet, kann es not wendig sein, die in der Anlage zu diesem ISA [DE] gegebenen Beispiele anzupassen, um die Anwendung der anderen Rechnungslegungsgrundsätze unter den Umständen widerzuspie geln. D.A78.1 Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchge führten Prüfungen nicht anwendbar. Die Anlage D.2 enthält Beispiele für Bestätigungsver merke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Beson derheiten. A79 Die nach Tz. 34–36 erforderlichen Erklärungen stellen die Mindestinformationen dar, die unter den jeweils beschriebenen Umständen im Vermerk des Abschlussprüfers darzustellen sind. Der Abschlussprüfer kann zusätzliche Informationen geben, um die erforderlichen Erklärungen zu ergänzen, z.B. ein Verweis darauf, wo die jeweiligen Verantwortlichkeiten der für den Ab schluss Verantwortlichen und des Abschlussprüfers in Bezug auf die Fortführung der Ge schäftstätigkeit beschrieben werden. Die Anlage von [ IDW PS 400 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 700 (Revised) 39 enthält Beispielformulierungen in Bezug auf die Fortführung der Ge

39 [ IDW PS 400 n.F. (03.2025) , Tz. 54 und 60 bzw.] ISA 700 (Revised), Tz. 34 und 39.

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