ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

● Verstoß gegen kapitalbezogene oder sonstige gesetzliche oder andere rechtliche Anforderungen, wie z.B. Solvenz- oder Liquiditätsanforderungen für Finanzinstituti onen oder Börsenzulassungsanforderungen, bzw. eine geringe Fähigkeit, diese An forderungen einzuhalten ● anhängige Rechtsstreitigkeiten und Eventualverbindlichkeiten, die sich aus Sach verhalten, wie z.B. Verkaufsgewährleistungen, Finanzgarantien und Umweltsanie rung oder aus behördlichen Verfahren gegen die Einheit ergeben, die im Erfolgsfall zu Ansprüchen führen können, welche die Einheit wahrscheinlich nicht erfüllen kann ● Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften oder regierungspoliti sche Änderungen, die erwartungsgemäß nachteilige Auswirkungen für die Einheit, einschließlich nachhaltigkeitsbezogener Sachverhalte, haben ● Erheblicher Rückgang des Aktienkurses ● Bedeutsame Gefährdungen durch volatile Märkte, wie z.B. Wechselkurse, Roh stoffe (z.B. Rohölpreise), Eigenkapitalinstrumente oder Zinssätze ● nicht versicherte oder unterversicherte Katastrophen oder Verluste durch Unterbre chung der betrieblichen Tätigkeiten wenn sie auftreten (z.B. ein Erdbeben) ● Veränderungen im Umfeld, wie z.B. Krieg, Bürgerunruhen, Krankheitsausbrüche, die sich erwartungsgemäß nachteilig auf die Einheit auswirken, oder physische Ri siken bezüglich des Klimawandels (z.B. extreme Überschwemmungen). A8 Unter bestimmten Umständen kann der Abschlussprüfer Risikofaktoren für dolose Handlun gen identifizieren, die sich aus Ereignissen oder Gegebenheiten ergeben, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, die für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf grund von dolosen Handlungen in Übereinstimmung mit ISA [DE] 240 relevant sind. 18 Wiederkehrende negative Cashflows aus betrieblichen Tätigkeiten oder ein Unver mögen, Cashflows aus betrieblichen Tätigkeiten zu generieren, können eine Bedro hung von Insolvenz, Zwangsvollstreckung oder feindlicher Übernahme schaffen, die auf einen Anreiz oder Druck, eine dolose Handlung zu begehen, hinweisen kann. ● Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Schulden, bzw. eine ge ringe Fähigkeit, diese Verpflichtungen zu erfüllen, können die Fähigkeit gefährden, Kredite zu verlängern, und auf einen Anreiz oder Druck hinweisen, die wirtschaftli che Leistung zu verbessern oder den Abschluss absichtlich falsch darzustellen. Beispiele: ●

18 ISA [DE] 240 „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“, Tz.14.

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