ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

4.7. Auswirkungen auf den Vermerk des Abschlussprüfers 4.7.1. Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist angemessen – es besteht keine wesentliche Unsicherheit 34 Zieht der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung, dass der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit angemessen ist und keine wesentliche Unsicherheit be steht, hat der Abschlussprüfer einen gesonderten Abschnitt in den Vermerk des Abschluss prüfers mit der Überschrift „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ aufzunehmen und: (Vgl. Tz. A78–A79) a. zu erklären, dass: (Vgl. Tz. A80–A81) i. der Abschlussprüfer im Kontext der Prüfung des Abschlusses als Ganzes und bei der Bildung seines Prüfungsurteils hierzu die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäfts tätigkeit angemessen ist ii. der Abschlussprüfer auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise keine we sentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten identifiziert hat, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortfüh rung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, und iii. die Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers auf den bis zum Datum des Ver merks des Abschlussprüfers erlangten Prüfungsnachweisen basieren und keine Garantie für die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit sind. b. bei der Abschlussprüfung einer kapitalmarktorientierten Einheit, wenn vom Manage ment bedeutsame Beurteilungen vorgenommen werden bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenhei ten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können: (Vgl. Tz. A82–A83A833, A89) i. einen Verweis auf die etwaige(n) damit zusammenhängende(n) Angabe(n) im Abschluss aufzunehmen und (Vgl. Tz. A73–A76) ii. zu beschreiben, wie der Abschlussprüfer die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt hat. (Vgl. Tz. A84–A88) D.34.1 Aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Buchst. c) der EU-Abschlussprüferverordnung (Verord nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, nachfolgend kurz: EU-APrVO) hat der Abschlussprüfer Tz. 34 b. für Unternehmen von öffent lichem Interesse (nachfolgend kurz: PIE) i.S.v. § 316a Satz 2 HGB anzuwenden (vgl. Tz. D.A85.1). D.34.2 Wenn die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung des Abschlusses den Rechnungsle gungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angewendet haben, dies ange messen ist und keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Ge gebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Unter nehmenstätigkeit aufwerfen können, festgestellt und auch keine solche wesentliche Unsicher heit im Abschluss angegeben wurde, hat der Abschlussprüfer in Ergänzung der Erklärung nach Tz. 34 a. i. und ii.

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