ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
● der Beurteilung des Managements von der Bedeutsamkeit solcher Ereignisse oder Ge gebenheiten in Bezug auf die Fähigkeit der Einheit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ● Plänen des Managements, die die Auswirkung dieser Ereignisse oder Gegebenheiten mildern ● den vom Management über die Zukunft getroffenen Annahmen und anderen Quellen von Schätzunsicherheit oder ● vom Management als Bestandteil seiner Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen. Beispiel: Bei der Einschätzung der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit wür digt das Management sämtliche relevanten Informationen über Ereignisse oder Gegeben heiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäfts tätigkeit aufwerfen können. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Informationen, ein schließlich der Durchführbarkeit und Wirksamkeit etwaiger Abhilfemaßnahmen zur Milde rung der Auswirkungen solcher Ereignisse oder Gegebenheiten, kann es sein, dass das Management die Schlussfolgerung zieht, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht. Beispielsweise kann das Management als Reaktion auf rückläufige Kundennachfrage und im weiteren wirtschaftlichen Umfeld ausgesetzten Unsicherheiten begonnen haben, eine Turnaround-Strategie umzusetzen, bei der sich einige Erfolge abzeichnen (z.B. Kosten senkung, Optimierung der Cashflows und Erhaltung der Liquidität, um die Fähigkeit der Einheit zu unterstützen, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermögenswerte zu reali sieren und ihre Schulden zu begleichen sowie ihre Geschäftstätigkeiten für die absehbare Zukunft fortzuführen). Allerdings beinhaltet das Ziehen der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht, eine bedeutsame Beurteilung durch das Management bei der Einschätzung der Auswirkung und des Zeitpunkts der zukünftigen Cashflows. A74 Ist der Abschluss in Übereinstimmung mit Grundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellt, schließt die Beurteilung des Abschlussprüfers, ob der Abschluss eine sachge rechte Gesamtdarstellung erreicht, die Würdigung von Darstellung, Aufbau und Inhalt des Ab schlusses insgesamt ein sowie ob der Abschluss, einschließlich der dazugehörigen Angaben, die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise darstellt, die eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht. 37 D.A74.1 In Abhängigkeit von den Ereignissen und Gegebenheiten kann der Abschlussprüfer fest stellen, dass zusätzliche Angaben notwendig sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu erreichen (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB sowie IAS 1.15 bzw. IAS 8.6A). A75 Werden vom Management bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit be steht, bedeutsame Beurteilungen vorgenommen, kann der Abschlussprüfer – abhängig von den Tatsachen und Umständen – bei der Anwendung von Tz. 32 feststellen, dass zusätzliche Angaben notwendig sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses zu er reichen (bei Werken von Grundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung) oder damit der
37 [ IDW PS 400 n.F. (03.2025) , Tz. 17 bzw.] ISA 700 (Revised), Tz. 14.
54 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Ebook Creator