ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
tungsmethoden im Anhang angegeben werden. Wenn die gesetzlichen Vertreter zu der Ein schätzung gelangen, dass die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh rung der Unternehmenstätigkeit unter den gegebenen Umständen nicht angemessen ist, sind sie vor dem Hintergrund des § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB verpflichtet, hierüber sowie über die Grundlagen, auf denen der Abschluss nunmehr basiert, im Anhang zu berichten. Im Falle eines HGB-Abschlusses ohne Anhang sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, diese Angaben unmittelbar an einer anderen geeigneten Stelle im Ab schluss zu machen, bspw. unter der Bilanz. Nach IAS 1.25 und IAS 8.6K ist das Management verpflichtet die Tatsache anzugeben, dass „der Abschluss nicht auf der Grundlage der An nahme der Unternehmensfortführung aufgestellt wird, […] zusammen mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum nicht von einer Fortführung des Unter nehmens ausgegangen wird“. Beispiel 8 der Anlage D.2 zu diesem ISA [DE] enthält eine Mus terformulierung für einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts in Übereinstimmung mit IDW PS 406 n.F. (03.2025) . 5.12. Schriftliche Erklärungen (Vgl. Tz. 39–40) A97 Der Abschlussprüfer kann es für sachgerecht erachten, spezifische schriftliche Erklärungen zu erlangen, zusätzlich zu denjenigen, die nach Tz. 39 und 40 erforderlich sind. Erlangt der Ab schlussprüfer beispielsweise eine schriftliche Bestätigung von einer nahe stehenden Person, wie in Tz. A63 beschrieben, einschließlich des geschäftsführenden Eigentümers der Einheit, kann der Abschlussprüfer dennoch schriftliche Erklärungen vom Management bezüglich der Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung anfordern. 5.13. Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (Vgl. Tz. 41–42) A98 [ IDW PS 470 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 260 (Revised) 43 erläutert, dass eine rechtzeitige Kom munikation während der gesamten Abschlussprüfung zum Erreichen einer belastbaren wech selseitigen Kommunikation zwischen den für die Überwachung Verantwortlichen und dem Ab schlussprüfer beiträgt. Die angemessenen Zeitpunkte der Kommunikation werden mit den Um ständen des Auftrags variieren, einschließlich der Bedeutsamkeit und Art des Sachverhalts sowie der Handlungen, die von den für die Überwachung Verantwortlichen erwartet werden. Beispiel: Werden Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fä higkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, kann eine un verzügliche Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen diesen eine Gelegenheit bieten, eine weitere Klarstellung, soweit notwendig, zu geben. Dies versetzt die für die Überwachung Verantwortlichen auch in die Lage zu würdigen, ob neue oder verbesserte Angaben notwendig sein können (z.B. in Bezug auf die mildernden Faktoren in Plänen des Managements für zukünftige Handlungen, für das Überwinden der nachtei ligen Auswirkungen der Ereignisse oder Gegebenheiten bedeutsam sind). A99 Das nach Tz. 12 f erforderliche Verständnis des Abschlussprüfers davon, wie die für die Über wachung Verantwortlichen die Aufsicht über die Einschätzung des Managements von der Fä higkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit ausüben, kann auch eine nützliche
43 [ IDW PS 470 n.F. (03.2025) , Tz. 54 bzw.] ISA 260 (Revised), Tz. A49.
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