ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen
ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)
mit eingeschränktem bzw. versagtem Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise hinsichtlich der Angemessenheit der vom Management vorge nommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäfts tätigkeit erlangt hat, aber eine wesentliche Unsicherheit nicht angemessen im Abschluss an gegeben wurde. D.A92.1 Die in der Anlage enthaltenen Beispiele setzen die Anforderungen des ISA 570 (Revised 2024) ohne Berücksichtigung deutscher Besonderheiten um. Sie sind daher bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) durchge führten Prüfungen nicht anwendbar. Die Anlage D enthält Beispiele für Bestätigungsvermerke unter Beachtung des ISA [DE] 570 (Revised 2024) einschließlich der deutschen Besonderhei ten. 5.11.4. Überlegungen, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsur teils zum Abschluss erklärt (Vgl. Tz. 37) A93 In Situationen, die mit mehreren für den Abschluss als Ganzes bedeutsamen Unsicherheiten einher gehen, kann es der Abschlussprüfer unter äußerst seltenen Umständen für angemes sen erachten, die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils abzugeben. [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 705 (Revised) gibt erläuternde Hinweise zu diesem Thema. 40 A94 Textziffer 37 untersagt die Aufnahme gesonderter Abschnitte zu „Fortführung der Geschäfts tätigkeit“ oder „Wesentliche Unsicherheit bezüglich der Fortführung der Geschäftstätigkeit“ in den Vermerk des Abschlussprüfers, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prü fungsurteils zum Abschluss erklärt – es sei denn, der Abschlussprüfer ist anderweitig aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet – da dies nicht in Einklang stehen würde mit der Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Abschluss als Ganzes und darauf hindeuten kann, dass der Abschluss als Ganzes in Bezug auf diese Sach verhalte glaubwürdiger ist. Erklärt der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils, verpflichtet [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) bzw.] ISA 705 (Revised) 41 den Abschlussprüfer, im Abschnitt „Grundlage für die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ im Vermerk des Abschlussprüfers zu erklären, dass er nicht in der Lage ist, eine Schlussfolgerung zu ziehen über die Angemessenheit der vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorge nommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäfts tätigkeit und ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gege benheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Die Bereitstellung einer solchen Erklärung im Abschnitt „Grundlage für die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils“ im Vermerk des Ab schlussprüfers gibt den Nutzern nützliche Informationen, die vor unangemessenem Verlass auf den Abschluss schützen können. D.A94.1 Vor dem Hintergrund der Tz. A94 ist es nicht sachgerecht, einen Hinweis auf Bestands gefährdung gemäß § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB in einen gesonderten Abschnitt aufzunehmen, wenn der Abschlussprüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Abschluss erklärt, weil er nicht in der Lage gewesen ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zur Beurteilung der Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
40 [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) , Tz. 14 bzw.] ISA 705 (Revised), Tz. 10. 41 [ IDW PS 405 n.F. (03.2025) , Tz. 37 bzw.] ISA 705 (Revised), Tz. 19.
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