ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

{Formulierung in Übereinstimmung mit ISA 700 (Revised) – siehe Beispiel 1 in ISA 700 (Revi sed)} {Unterschrift im Namen der Prüfungspraxis, im eigenen Namen des Abschlussprüfers oder beides in Abhängigkeit vom bestimmten Rechtsraum}

{Ort des Abschlussprüfers}

{Datum}

Beispiel 2 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit ei nem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn keine wesentliche Unsicherheit besteht und die Angabe im Abschluss über die vom Management vorgenom menen bedeutsamen Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine we sentliche Unsicherheit besteht, angemessen ist

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

Für Zwecke dieses Beispiels eines Vermerks des Abschlussprüfers werden fol gende Gegebenheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Abschlusses einer kapitalmarktnotierten Einheit unter Anwendung von Grundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Ab schlussprüfung ist keine Konzernabschlussprüfung (d.h. ISA 600 (Revised) findet keine Anwendung). ● Der Abschluss ist vom Management der Einheit in Übereinstimmung mit den IFRS Accounting Standards, wie vom IASB herausgegeben (Grundsätze für allgemeine Zwecke), aufgestellt. ● Die Bedingungen des Prüfungsauftrags spiegeln die Beschreibung der Verantwort lichkeit des Managements für den Abschluss nach ISA 210 wider. ● Der Abschlussprüfer hat die Schlussfolgerung gezogen, dass ein nicht modifiziertes (d.h. „uneingeschränktes“) Prüfungsurteil auf Grundlage der erlangten Prüfungs nachweise angemessen ist. ● Die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, die bei der Abschlussprüfung einschlägig sind, sind die des Rechtsraums. ● Auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise hat der Abschlussprüfer die Schlussfolgerung gezogen, dass keine wesentliche Unsicherheit besteht. ● Das Management hat Informationen angegeben über vorgenommene bedeutsame Beurteilungen bei der Schlussfolgerung, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwer fen können, und die Abschlussangaben sind angemessen.

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