ISA[E-DE] 570 Rev 2024 inkl Folgeaenderungen

ISA [E-DE] 570 (Revised 2024)

D.A.33.1 Für die Auslegung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei der Aufstellung des Abschlusses durch die gesetzlichen Vertreter gilt die einschlägige Rechtsprechung. Somit ist die einschlägige Rechtsprechung auch im Rahmen der Abschlussprüfung relevant. 5.6.2. Einschätzung und unterstützende Analyse des Managements sowie die Beur teilung des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 17) A34 Die Einschätzung des Managements von der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit ist ein besonders wichtiger Teil der Beurteilung des Abschlussprüfers, ob: ● die vom Management bei der Aufstellung des Abschlusses vorgenommene Anwen dung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit ange messen ist und ● eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Ge schäftstätigkeit aufwerfen können. A35 Es ist nicht die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, eine fehlende Analyse durch das Ma nagement zu beheben. Unter manchen Umständen kann es jedoch sein, dass eine weniger umfangreiche Analyse durch das Management zur Unterstützung seiner Einschätzung den Abschlussprüfer nicht hindert, eine Schlussfolgerung zu ziehen, ob die vom Management vor genommene Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäfts tätigkeit unter den Umständen angemessen ist. Ist beispielsweise die Geschäftstätigkeit der Einheit rentabel und gibt es keine Liquiditätsbedenken und hat der Risikobeurteilungsprozess der Einheit keine Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, können die vom Management zur Vornahme seiner Einschätzung genutzte(n) Methode, Annahmen und Daten weniger umfangreich sein. Jedoch kann dies in Situationen, in denen das Management nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers keine angemessene Einschätzung auf Grundlage von der Art und den Umständen der Einheit durchgeführt hat, ein Anzeichen für einen Mangel in internen Kontrollen in Übereinstimmung mit [ IDW PS 475 bzw.] ISA 265 sein. 5.6.3. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 17) A36 Bei bestimmten Einheiten des öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, auf Unterstützung der Regierung zurückzugreifen, kann es sein, dass die Einschätzung des Managements von der Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht immer auf Solvenz- oder Liquiditätsprüfungen basiert und dass andere Faktoren relevanter sind, wenn der Abschlussprüfer die Fähigkeit der Einheit zur Fortführung der Geschäftstätigkeit beurteilt. Beispielsweise kann das Ausbleiben regie rungspolitischer Änderungen im Einschätzungszeitraum relevanter sein bei der Feststellung, ob es wahrscheinlich ist, dass eine fortdauernde Finanzierung gesichert ist, um die Einheit in die Lage zu versetzen, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf ihre Vermögenswerte zu realisieren und ihre Schulden zu begleichen sowie ihre Geschäftstätigkeit für die absehbare Zukunft fort zuführen. 5.6.4. Erlangung von Prüfungsnachweisen auf eine nicht einseitige Weise (Vgl. Tz. 18) A37 Die Erlangung von Prüfungsnachweisen auf eine nicht einseitige Weise kann die Erlangung von Nachweisen aus mehreren Quellen innerhalb und außerhalb der Einheit beinhalten. Der Abschlussprüfer ist jedoch nicht verpflichtet, eine erschöpfende Suche durchzuführen, um

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