ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

4.5.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind 34 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 24 hat der Konzernabschlussprüfer zu beurteilen, ob die Prüfungsnachweise, die aus den vom Konzernabschlussprüfer und den Teil bereichsprüfern durchgeführten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung erlangt wurden, eine angemessene Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss bilden. (Vgl. Tz. A114-A115) Wesentlichkeit 35 Bei der Anwendung von ISA [DE] 320 25 und ISA [DE] 450 26 – wenn Arten von Geschäftsvorfäl len, Kontensalden oder Abschlussangaben im Konzernabschluss zwischen Teilbereichen dis aggregiert sind – hat der Konzernabschlussprüfer für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen festzulegen: (a) Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs. Um das Aggregationsrisiko zu behandeln, hat ein solcher Betrag niedriger zu sein als die Toleranzwesentlichkeit des Konzerns. (Vgl. Tz. A116–A120) (b) den Schwellenwert, oberhalb dessen dem Konzernabschlussprüfer identifizierte fal sche Darstellungen in den Finanzinformationen des Teilbereichs zu kommunizieren sind. Ein solcher Schwellenwert darf nicht oberhalb des Betrags liegen, der für den Konzernabschluss als zweifelsfrei unbeachtlich angesehen wird. (Vgl. Tz. A121) 4.6.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind 36 Der Konzernabschlussprüfer hat dem Teilbereichsprüfer die in Übereinstimmung mit Tz. 35 festgelegten Beträge zu kommunizieren. (Vgl. Tz. A122–A123) Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen 37 Bei der Anwendung von ISA [DE] 330 27 hat der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang von weiteren durchzuführenden Prüfungshandlungen zu übernehmen, einschließlich Festlegung der Teilbereiche, zu denen weitere Prüfungshand lungen durchzuführen sind, sowie Art, zeitliche Einteilung und Umfang der zu diesen Teilbe reichen durchzuführenden Tätigkeiten. (Vgl. Tz. A124–A139) 4.6. 4.7.

4.7.1. Konsolidierungsprozess 38 Der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit zu übernehmen für die Planung und Durchführung von weiteren Prüfungshandlungen, um auf die aus dem Konsolidierungsprozess

24 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 35. 25 ISA [DE] 320, Tz. 11. 26 ISA [DE] 450 „Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen“, Tz. 5. 27 ISA [DE] 330, Tz. 6-7.

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