ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

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ISA [E-DE] 600 (Revised)

INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 600 (REVISED) BESONDERE ÜBERLEGUNGEN – KONZERNABSCHLUSSPRÜFUNGEN (EINSCHLIESSLICH DER TÄTIGKEIT VON TEILBEREICHSPRÜFERN) (ISA [E-DE] 600 (Revised)) (gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen) [ISA [DE] 600 (Revised) gilt erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, ist zulässig.] Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf eines um nationale Besonderheiten modifizierten International Standard on Auditing (ISA) 600 (Revised) „Beson dere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbe reichsprüfern)“ (ISA [E-DE] 600 (Revised)) verabschiedet. Der diesem ISA [E-DE] zugrunde liegende ISA 600 (Revised) behandelt besondere Überle gungen, die für eine Konzernabschlussprüfung gelten, einschließlich der Umstände, in denen Teilbereichsprüfer eingebunden sind. Aufgrund des breiter gefassten Anwendungsbereichs dieses ISA [E-DE] gehen die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. dieses ISA [E-DE] über die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. des § 290 HGB hinaus. Aufgrund der Definition in Tz. 14(k) gilt dieser ISA [E-DE] nicht nur für die Prüfung eines Konzernabschlusses i.S. des deutschen Handels rechts, sondern auch für die Prüfung eines kombinierten Abschlusses sowie für die Prüfung eines Jahresabschlusses, in dem die Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbe reichen (wie z.B. Niederlassungen oder Geschäftssparten) aggregiert sind. Das IAASB hat mit ISA 600 (Revised) die Anforderungen an die Konzernabschlussprüfung grundlegend überarbeitet, woraus sich für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen i.S. dieses ISA [E-DE] insb. folgende grundlegende Neuerungen ergeben: ● ISA [E-DE] 600 (Revised) erläutert ausführlicher, wie die Anforderungen anderer ISA im Kontext einer Konzernabschlussprüfung anzuwenden sind und stellt klar, dass der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der ISA [DE] trägt. Hierbei geht ISA [E-DE] 600 (Revised) insb. auf folgende ISA [DE] ein: ISA [DE] 220 (Revised), ISA [DE] 230, ISA [DE] 300, ISA [DE] 315 (Revised 2019) und ISA [DE] 330 (vgl. ISA [E-DE] 600, Tz. 1). ● Einführung eines konzernweiten Prüfungsteams für die Konzernabschlussprüfung, das sowohl den Konzernabschlussprüfer als auch sämtliche Teilbereichsprüfer umfasst. In nerhalb dieses konzernweiten Prüfungsteams hat der Konzernabschlussprüfer die Ver antwortlichkeit für die Anwendung des ISA [E-DE] 600 (Revised) zu übernehmen und

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demzufolge auch die Teilbereichsprüfer anzuleiten und zu beaufsichtigen (vgl. z.B. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 11, 25-28). ● Geänderte Definition des Begriffs „Teilbereich“, die eine flexiblere Abgrenzung der Teil bereiche aus Sicht des Konzernabschlussprüfers für Zwecke der Planung und Durch führung von Prüfungshandlungen ermöglicht (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 5). ● Der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, bei der Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) ein ausreichendes Verständnis als Grundlage für die Risikobeurteilung zu erlangen (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 30 ff.). ● Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Konzernabschlussprüfer für die Identifi zierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzern abschluss, einschließlich bzgl. des Konsolidierungsprozesses, in Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 33). Dies führt u.a. dazu, dass der Fokus der Risikobeurteilungen des Konzernabschlussprüfers zunächst auf Ebene einzelner Konzernabschlussposten und ggf. nachgelagert auf Ebene einzel ner Teilbereiche liegt. ● Ferner hat der Konzernabschlussprüfer in Anwendung des ISA [DE] 330 die Verant wortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weitergehenden Prüfungshand lungen zu übernehmen, einschließlich der Entscheidung, bei welchen Teilbereichen diese durchzuführen sind (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 37-44). ● Auswirkungen der Änderungen des ISA [E-DE] 600 (Revised) auf den Kommunikati onsprozess zwischen Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer, einschließlich Zugang zu den Arbeitspapieren des Teilbereichsprüfers. Gemäß § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insb. die konsolidierungsbe dingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Kon zernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB). Eine in Übereinstimmung mit diesem ISA [DE] durchgeführte Konzernabschluss prüfung erfüllt die Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB. Die bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung der vom IDW festgestell ten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführten Abschluss prüfungen zu beachtenden nationalen Besonderheiten sind entweder als sog. „D.-Textziffern“ oder in eckigen Klammern ergänzt. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf der D.-Textziffern werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf oder stellungnahmen@idw.de) bis zum 15.06.2024 erbeten. Die Ände rungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Website veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird.

Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Flipbook zur Verfügung.

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1. Einleitung .......................................................................................................... 8 1.1. Anwendungsbereich dieses ISA [DE] ....................................................... 8 1.1.1. Konzerne und Teilbereiche ........................................................... 8 1.1.2. Einbindung von Teilbereichsprüfern.............................................. 9 1.1.3. Kritische Grundhaltung ............................................................... 10 1.1.4. Skalierbarkeit .............................................................................. 10 1.1.5. Verantwortlichkeiten des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen und des Konzernabschlussprüfers................... 10 1.1.6. [Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB an die Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. D.A6.1)] .............................. 11 1.2. Anwendungszeitpunkt ............................................................................ 11 2. Ziele ................................................................................................................ 11 3. Definitionen ..................................................................................................... 12 4. Anforderungen ................................................................................................ 13 4.1. Führungsverantwortlichkeiten für die Steuerung und Erzielung von Qualität bei einer Konzernabschlussprüfung .......................................... 13 4.2. Annahme und Fortführung ..................................................................... 13 4.2.1. Auftragsbedingungen.................................................................. 14 4.2.2. Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen außerhalb der Kontrolle des Konzernmanagements ................... 14 4.2.3. Vom Konzernmanagement auferlegte Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen .................................. 14 4.3. Konzernprüfungsstrategie und Konzernprüfungsprogramm ................... 15 4.3.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 15 4.3.1.1. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit ............. 15 4.3.1.2. Ressourcen des Auftrags............................................ 16 4.3.1.3. Auftragsdurchführung ................................................. 16 4.3.1.4. Kommunikation mit Teilbereichsprüfern ...................... 17 4.4. Verständnis vom Konzern und seinem Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem IKS des Konzerns ................. 17 4.4.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 18 4.5. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen ......................................................................................... 18 4.5.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 19 4.6. Wesentlichkeit ........................................................................................ 19 4.6.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 19 4.7. Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen ............................................................................................................... 19 4.7.1. Konsolidierungsprozess.............................................................. 19 4.7.2. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 20 4.8. Beurteilung der Kommunikation der Teilbereichsprüfer und der Angemessenheit ihrer Tätigkeit .............................................................. 21 4.9. Nachträgliche Ereignisse........................................................................ 22 4.9.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 22

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4.10. Beurteilung des ausreichenden Umfangs und der Eignung von erlangten Prüfungsnachweisen .............................................................................. 22 4.11. Vermerk des Abschlussprüfers............................................................... 23 4.11.1. Kommunikation mit dem Konzernmanagement und den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen...................................... 23 4.11.2. Kommunikation mit dem Konzernmanagement........................... 23 4.11.3. Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen ......................................................................... 24 4.11.4. Mitteilung von identifizierten Mängeln in internen Kontrollen....... 24 4.12. Dokumentation ....................................................................................... 24 5. Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen.......................................... 26 5.1. Anwendungsbereich dieses ISA [DE] (Vgl. Tz. 1-2)................................ 26 5.1.1. Konzerne und Teilbereiche (Vgl. Tz. 4-5).................................... 27 5.1.2. [Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB an die Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. D.11.1] ................................ 27 5.1.3. Einbindung von Teilbereichsprüfern (Vgl. Tz. 7-8) ...................... 28 5.1.4. Kritische Grundhaltung (Vgl. Tz. 9) ............................................. 29 5.2. Definitionen ............................................................................................ 30 5.2.1. Aggregationsrisiko (Vgl. Tz. 14(a)).............................................. 30 5.2.2. Teilbereich (Vgl. Tz. 14(b)).......................................................... 30 5.2.3. Teilbereichsprüfer (Vgl. Tz. 14(c))............................................... 30 5.2.4. Teilbereichsmanagement (Vgl. Tz. 14(d)) ................................... 31 5.2.5. Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche (Vgl. Tz. 14(j)) ..................................................................................... 31 5.2.6. Konzernabschluss (Vgl. Tz. 2, 14(k)) .......................................... 31 5.3. Führungsverantwortlichkeiten für die Steuerung und Erzielung von Qualität bei einer Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. 11, 16) ................ 32 5.4. Annahme und Fortführung ..................................................................... 33 5.4.1. Feststellung, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden (Vgl. Tz. 17-18) ................................................................................... 33 5.4.2. Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge (Vgl. Tz. 19) ........................................................................................ 34 5.4.3. Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen (Vgl. Tz. 20-21) ........................................................................... 35 5.4.4. Auswirkungen von Beschränkungen des Zugangs zu Informationen und Personen auf den Vermerk des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss (Vgl. Tz. 20-21).......... 37 5.4.5. Gesetze oder andere Rechtsvorschriften untersagen die Ablehnung oder Niederlegung eines Auftrags durch den für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen (Vgl. Tz. 20-21)......... 37 5.5. Konzernprüfungsstrategie und Konzernprüfungsprogramm ................... 38 5.5.1. Die fortwährende und iterative Art der Planung und Durchführung einer Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. 22) ............................. 38 5.5.2. Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungsprogramms (Vgl. Tz. 22) .................................. 38 5.5.3. Teilbereiche, bei denen Prüfungstätigkeiten durchzuführen sind (Vgl. Tz. 22(a))............................................................................ 39

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5.5.4. Ressourcen (Vgl. Tz. 22(b)) ........................................................ 39 5.5.5. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 41 5.5.5.1. Ausreichende und angemessene Einbindung in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers (Vgl. Tz. 23-24) ....... 41 5.5.5.2. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit (Vgl. Tz. 25) ........................................................................ 42 Ressourcen des Auftrags (Vgl. Tz. 26)........................ 42 Kompetenz und Fähigkeiten der Teilbereichsprüfer .... 43 Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen ........... 45 Automatisierte Tools und Techniken ........................... 45 Anwendung des Verständnisses des Konzernabschlussprüfers von einem Teilbereichsprüfer (Vgl. Tz. 27) ................................................................ 45 Auftragsdurchführung (Vgl. Tz. 28) ............................. 46 Kommunikation mit Teilbereichsprüfern (Vgl. Tz. 29) .. 48 5.5.5.10. Form der Kommunikation............................................ 49 5.5.5.11. Zeitpunkte der Kommunikation.................................... 50 5.5.5.12. Verstöße gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften (Vgl. Tz. 25, 29) ............................ 50 5.6. Verständnis vom Konzern und seinem Umfeld, den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und dem IKS des Konzerns (Vgl. Tz. 30) ............................................................................................................... 51 5.6.1. Diskussion im Prüfungsteam (Vgl. Tz. 30) .................................. 51 5.6.2. Der Konzern und sein Umfeld (Vgl. Tz. 30(a))............................. 53 5.6.3. Das IKS des Konzerns................................................................ 54 5.6.3.1. Art und Umfang der Gemeinsamkeiten der Kontrollen (Vgl. Tz. 30(c)(i)) ......................................................... 54 5.5.5.8. 5.5.5.9. 5.6.3.4. Anweisungen des Konzernmanagements an Einheiten oder Geschäftsbereiche .............................................. 56 5.6.4. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind (Vgl. Tz. 31-32) ................................................................................... 57 5.6.4.1. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 33) ............................ 58 5.6.5. Dolose Handlungen .................................................................... 59 5.6.6. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind (Vgl. Tz. 34) ........................................................................................ 60 5.7. Wesentlichkeit ........................................................................................ 60 5.7.1. Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs (Vgl. Tz. 35(a)) ............ 60 5.7.2. Schwellenwert „zweifelsfrei unbeachtlich“ (Vgl. Tz. 35(b)) .......... 61 5.7.3. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind......... 62 5.7.3.1. Kommunikation der Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs (Vgl. Tz. 36) ............................................ 62 5.5.5.3. 5.5.5.4. 5.5.5.5. 5.5.5.6. 5.5.5.7. 5.6.3.2. 5.6.3.3. Zentralisierte Tätigkeiten (Vgl. Tz. 30(c)(i)-(ii)) ............ 55 Kommunikation über bedeutsame Sachverhalte, die die Aufstellung des Konzernabschlusses unterstützen (Vgl. Tz. 30(c)(iv)) ............................................................... 56

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5.8. Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 37) ........................................................................................... 62 5.8.1. Durchführung weiterer Prüfungshandlungen............................... 62 5.8.1.1. Zentrale Durchführung weiterer Prüfungshandlungen . 62 5.8.1.2. Durchführung weiterer Prüfungshandlungen auf Teilbereichsebene....................................................... 63 5.8.1.3. Große Anzahl von Teilbereichen, deren Finanzinformationen für den Konzernabschluss einzeln unwesentlich, aber in Summe wesentlich sind ............ 63 5.8.2. Art und Umfang weiterer Prüfungshandlungen............................ 64 5.8.2.1. Planung und Durchführung weiterer

Prüfungshandlungen zu den Finanzinformationen des Teilbereichs insgesamt ............................................... 64 Planung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen zu einer oder mehreren Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben...................................................... 64 Durchführung spezifischer weiterer Prüfungshandlungen ................................................................................... 65

5.8.2.2.

5.8.2.3.

5.8.3. Überraschungsmoment............................................................... 65 5.8.4. Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen .................................... 65 5.8.5. Konsolidierungsprozess.............................................................. 66 5.8.5.1. Prüfungshandlungen zur Konsolidierung (Vgl. Tz. 38) 66 5.8.5.2. Konsolidierungsanpassungen und Umgliederungen (Vgl. Tz. 38(b)) .................................................................... 66 5.8.6. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind (Vgl. Tz. 42-43) ................................................................................... 67 5.9. Beurteilung der Kommunikation der Teilbereichsprüfer und der Angemessenheit ihrer Tätigkeit .............................................................. 67 5.9.1. Kommunikation über Sachverhalte, die für die Schlussfolgerung des Konzernabschlussprüfers hinsichtlich der Konzernabschlussprüfung relevant sind (Vgl. Tz. 45) ................. 67 5.9.2. Kommunikation falscher Darstellungen in den Finanzinformationen des Teilbereichs (Vgl. Tz. 45(e)) ................................................. 68 5.9.3. Zusammenfassende Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Teilbereichsprüfers (Vgl. Tz. 45(k)) ............................................. 68 5.9.4. Beurteilung, ob die Kommunikationen mit dem Teilbereichsprüfer für die Zwecke des Konzernabschlussprüfers angemessen sind (Vgl. Tz. 46(b))............................................................................ 68 Teilbereichsprüfers (Vgl. Tz. 47) ................................................. 69 5.10. Nachträgliche Ereignisse (Vgl. Tz. 49-50) .............................................. 69 5.11. Beurteilung des ausreichenden Umfangs und der Eignung von erlangten Prüfungsnachweisen .............................................................................. 70 5.11.1. Ausreichender Umfang und Eignung von Prüfungsnachweisen (Vgl. Tz. 51) ................................................................................ 70 5.11.2. Beurteilung der Auswirkung auf das Konzernprüfungsurteil (Vgl. Tz. 52) ........................................................................................ 71 5.12. Vermerk des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 53) .......................................... 71 5.9.5. Durchsicht zusätzlicher Prüfungsdokumentation des

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5.13. Kommunikation mit dem Konzernmanagement und den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen ................................................. 72 5.13.1. Kommunikation mit dem Konzernmanagement (Vgl. Tz. 54-56) . 72 5.13.2. Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen (Vgl. Tz. 57)..................................................... 73 5.13.3. Mitteilung von identifizierten Mängeln in internen Kontrollen (Vgl. Tz. 58) ................................................................................ 73 5.14. Dokumentation (Vgl. Tz. 59)................................................................... 73 5.14.1. Grundlage für die Festlegung der Teilbereiche durch den Konzernabschlussprüfer (Vgl. Tz. 59(b))..................................... 74 5.14.2. Grundlage für die Feststellung der Kompetenz und Fähigkeiten der Teilbereichsprüfer durch den Konzernabschlussprüfer (Vgl. Tz. 59(d)) .................................................................................... 74 5.14.3. Dokumentation der Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer sowie der Durchsicht ihrer Tätigkeit (Vgl. Tz. 59(f)) ..................................................................................... 75 5.14.4. Zusätzliche Überlegungen, wenn der Zugang zur Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers beschränkt ist (Vgl. Tz. 59) ................................................................................ 76 [Anlage D.1 (Vgl. Tz. D.A45.1) ................................................................................. 78 Beispiel für einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk mit einem eingeschränkten Prüfungsurteil zum Konzernabschluss und mit einem eingeschränkten Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht aufgrund von Prüfungshemmnissen............................................................................. 78 Anlage 1 (Vgl. Tz. A42) ............................................................................................ 82 Beispiel für einen Vermerk des Abschlussprüfers, wenn der Konzernabschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil zu erlangen ................................................................................................. 82 Anlage 2 (Vgl. Tz. A85) ............................................................................................ 86 Verständnis vom IKS des Konzerns ................................................................ 86 Anlage 3 (Vgl. Tz. A110) .......................................................................................... 90 Aus ISA [DE] 600 (Revised) resultierende Folgeänderungen in anderen ISA [DE].......................................................................................................................93

International Standard on Auditing (ISA [DE]) 600 (Revised) „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“ ist im Zusammenhang mit ISA [DE] 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Audi ting“ zu lesen.

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1.

Einleitung

1.1.

Anwendungsbereich dieses ISA [DE]

1 Die International Standards on Auditing (ISA [DE]) gelten für die Prüfung eines Konzernab schlusses (eine Konzernabschlussprüfung). Dieser ISA [DE] behandelt besondere Überlegun gen, die für eine Konzernabschlussprüfung gelten, einschließlich der Umstände, in denen Teil bereichsprüfer eingebunden sind. Die Anforderungen und erläuternden Hinweise in diesem ISA [DE] verweisen auf oder erweitern die Anwendung anderer relevanter ISA [DE] auf eine Konzernabschlussprüfung, insb. ISA [DE] 220 (Revised), 1 ISA [DE] 230, 2 ISA [DE] 300, 3 ISA [DE] 315 (Revised 2019) 4 und ISA [DE] 330 5 . (Vgl. Tz. A1–A2) D.1.1 Aufgrund des breiteren Anwendungsbereichs dieses ISA [DE] gehen die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernabschluss“ i.S. dieses ISA [DE] über die Begriffe „Konzern“ bzw. „Konzernab schluss“ i.S. des § 290 HGB hinaus (vgl. Tz. 2 i.V.m. Tz. 14(k)). So fällt auch die Prüfung eines Jahresabschlusses in den Anwendungsbereich dieses ISA [DE], wenn der Jahresabschluss Finanzinformationen von mehr als einer Einheit oder einem Geschäftsbereich, wie z.B. meh rerer Niederlassungen oder Geschäftssparten, durch einen Konsolidierungsprozess aggre giert. 2 Wie in Tz. 14(k) beschrieben, schließt ein Konzernabschluss die Finanzinformationen von mehr als einer Einheit oder einem Geschäftsbereich durch einen Konsolidierungsprozess ein. Der Begriff „Konsolidierungsprozess“, wie in diesem ISA [DE] verwendet, bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen, sondern auch auf die Darstellung eines kombinierten Ab schlusses und auf die Aggregation der Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbe reichen, wie z.B. Niederlassungen oder Geschäftssparten. (Vgl. Tz. A3–A5, A27) 3 Wie in ISA [DE] 220 (Revised) 6 erläutert, kann dieser ISA [DE] – nach Bedarf an die Umstände angepasst – auch bei einer Abschlussprüfung, die keine Konzernabschlussprüfung ist, von Nutzen sein, wenn das Prüfungsteam Personen aus einer anderen Praxis einschließt. Bei spielsweise kann dieser ISA [DE] von Nutzen sein, wenn eine solche Person zur Teilnahme an einer körperlichen Bestandsaufnahme von Vorräten, zur Inaugenscheinnahme von Sach anlagen oder zur Durchführung von Prüfungshandlungen bei einem Shared-Service-Center an einem entfernten Standort eingebunden wird.

1.1.1. Konzerne und Teilbereiche

4 Ein Konzern kann auf verschiedene Weisen organisiert sein. Ein Konzern kann bspw. nach rechtlichen oder anderen Einheiten organisiert sein (z.B. eine Muttergesellschaft und eine oder mehrere Tochtergesellschaften, Joint Ventures oder nach der Equity-Methode bilanzierte Be teiligungen). Alternativ kann der Konzern nach geografischer Lage, anderen wirtschaftlichen

1 ISA [DE] 220 (Revised) „Qualitätsmanagement bei einer Abschlussprüfung“. 2 ISA [DE] 230 „Prüfungsdokumentation“. 3 ISA [DE] 300 „Planung einer Abschlussprüfung”. 4 ISA [DE] 315 (Revised 2019) "Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen". 5 ISA [DE] 330 „Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken“. 6 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. A1.

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Einheiten (einschließlich Niederlassungen oder Geschäftssparten) oder nach Funktionen oder Geschäftstätigkeiten organisiert sein. In diesem ISA [DE] werden diese unterschiedlichen Or ganisationsformen insgesamt als „Einheiten oder Geschäftsbereiche“ bezeichnet. (Vgl. Tz. A6) 5 Der Konzernabschlussprüfer legt einen angemessenen Ansatz zur Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen fest, um auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen im Konzernabschluss zu reagieren. Zu diesem Zweck übt der Konzernabschlussprüfer bei der Festlegung der Teilbereiche, in denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden, pflichtge mäßes Ermessen aus. Diese Festlegung basiert auf dem Verständnis des Konzernabschluss prüfers von dem Konzern und seinem Umfeld sowie auf anderen Faktoren, wie z.B. der Fä higkeit, Prüfungshandlungen zentral durchzuführen, dem Vorhandensein von Shared-Service Centers oder dem Vorhandensein gemeinsamer Informationssysteme und interner Kontrollen. (Vgl. Tz. A7–A9) 6 ISA [DE] 220 (Revised) 7 verpflichtet den Auftragsverantwortlichen festzustellen, dass dem Auftragsteam zeitgerecht ausreichende und geeignete Ressourcen zur Durchführung des Auf trags zugewiesen oder zur Verfügung gestellt werden. Bei einer Konzernabschlussprüfung können solche Ressourcen Teilbereichsprüfer einschließen. Daher verpflichtet dieser ISA [DE] den Konzernabschlussprüfer, Art, zeitliche Einteilung und Umfang einer Einbindung von Teil bereichsprüfern festzulegen. 7 Der Konzernabschlussprüfer kann zur Erfüllung der Anforderungen dieses ISA [DE] Teilbe reichsprüfer einbinden, um Informationen bereitzustellen oder um Prüfungstätigkeiten durch zuführen. Es kann sein, dass Teilbereichsprüfer mehr Erfahrung mit den Teilbereichen und deren jeweiligem Umfeld (einschließlich lokaler Gesetze und anderer Rechtsvorschriften, Ge schäftsgebaren, Sprache und Kultur) haben und über tiefere Kenntnisse darüber verfügen als der Konzernabschlussprüfer. Dementsprechend können und werden häufig Teilbereichsprüfer in sämtliche Phasen der Konzernabschlussprüfung eingebunden. (Vgl. Tz. A10–A11) 8 Das Prüfungsrisiko ist eine Funktion der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen und des Entdeckungsrisikos. 8 Das Entdeckungsrisiko bei einer Konzernabschlussprüfung schließt das Risiko ein, dass es sein kann, dass ein Teilbereichsprüfer eine falsche Darstellung in den Fi nanzinformationen eines Teilbereichs, die zu einer wesentlichen falschen Darstellung im Kon zernabschluss führen könnte, nicht entdeckt und der Konzernabschlussprüfer diese falsche Darstellung nicht entdeckt. Dementsprechend erfordert dieser ISA [DE] eine ausreichende und geeignete Einbindung des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen oder des Kon zernabschlussprüfers – soweit einschlägig – in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern und be tont die Bedeutung einer wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Konzernabschluss prüfer und den Teilbereichsprüfern. Darüber hinaus erläutert dieser ISA [DE] die Sachverhalte, die der Konzernabschlussprüfer berücksichtigt bei der Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung 1.1.2. Einbindung von Teilbereichsprüfern

7

ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 25.

8 ISA [DE] 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim mung mit den International Standards on Auditing“, Tz. A34.

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und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer und der Durchsicht ihrer Tätigkeit. (Vgl. Tz. A12–A13)

1.1.3. Kritische Grundhaltung

9 In Übereinstimmung mit ISA [DE] 200 9 ist das Prüfungsteam verpflichtet, die Konzernab schlussprüfung mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen und pflichtge mäßes Ermessen auszuüben. Die angemessene Ausübung kritischer Grundhaltung kann durch die Handlungen und Kommunikationen des Prüfungsteams demonstriert werden, ein schließlich die Wichtigkeit dessen hervorzuheben, dass jedes Mitglied des Prüfungsteams während der gesamten Konzernabschlussprüfung kritische Grundhaltung ausübt. Solche Handlungen und Kommunikationen können bestimmte Schritte zur Abschwächung von Hin dernissen einschließen, welche die angemessene Ausübung kritischer Grundhaltung beein trächtigen können. (Vgl. Tz. A14–A18) 1.1.4. Skalierbarkeit 10 Dieser ISA [DE] ist für sämtliche Konzernabschlussprüfungen vorgesehen, unabhängig von Größe oder Komplexität. Die Anforderungen dieses ISA [DE] sind jedoch zur Anwendung im Kontext der Art und Umstände der jeweiligen Konzernabschlussprüfung vorgesehen. Wird bspw. eine Konzernabschlussprüfung vollständig vom Konzernabschlussprüfer durchgeführt, sind manche Anforderungen dieses ISA [DE] nicht relevant, da sie die Einbindung von Teilbe reichsprüfern bedingen. Dies kann der Fall sein, wenn der Konzernabschlussprüfer in der Lage ist, Prüfungshandlungen zentral durchzuführen oder in der Lage ist, Prüfungshandlungen in den Teilbereichen durchzuführen, ohne Teilbereichsprüfer einzubinden. Die erläuternden Hin weise in Tz. A119 und A120 können auch bei Anwendung dieses ISA [DE] unter diesen Um ständen hilfreich sein. 11 Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche bleibt letztverantwortlich und damit re chenschaftspflichtig für die Einhaltung der Anforderungen dieses ISA [DE]. Der Passus „der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche hat die Verantwortlichkeit für ... zu überneh men“ oder „der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit für ... zu übernehmen“ wird bei denjenigen Anforderungen verwendet, bei denen es dem für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen bzw. dem Konzernabschlussprüfer gestattet ist, die Planung oder Durchfüh rung von Maßnahmen, Aufgaben oder Handlungen auf andere angemessen qualifizierte oder entsprechend erfahrene Mitglieder des Prüfungsteams, einschließlich Teilbereichsprüfer, zu übertragen. Für andere Anforderungen sieht dieser ISA [DE] ausdrücklich vor, dass die Anfor derung oder Verantwortlichkeit durch den für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen 1.1.5. Verantwortlichkeiten des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen und des Konzernabschlussprüfers

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ISA [DE] 200, Tz. 15-16.

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oder den Konzernabschlussprüfer – sofern einschlägig – zu erfüllen ist und der für den Kon zernprüfungsauftrag Verantwortliche oder der Konzernabschlussprüfer Informationen von der Praxis oder anderen Mitgliedern des Prüfungsteams erlangen kann. (Vgl. Tz. A29)

1.1.6. [Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB an die Konzernabschlussprüfung (Vgl. Tz. D.A6.1)] D.11.1 Gemäß § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insb. die konsolidierungsbe dingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Kon zernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB). Anwendungszeitpunkt 12 Dieser ISA gilt für die Prüfung von Konzernabschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen. D.12.1 ISA [DE] 600 (Revised) gilt abweichend von Tz. 12 erstmals für die Prüfung von Konzernab schlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung dieses ISA [DE] für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, ist zulässig. 1.2. 2. Ziele 13 Die Ziele des Abschlussprüfers sind: (a) im Hinblick auf die Annahme und Fortführung des Konzernprüfungsauftrags festzustel len, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeignete Prü fungsnachweise erlangt werden, um als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsur teils zum Konzernabschluss zu dienen (b) die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss – sei es auf grund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – zu identifizieren und zu beurteilen und weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um auf diese beurteilten Risiken angemessen zu reagieren (c) während der gesamten Konzernabschlussprüfung ausreichend und angemessen in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern eingebunden zu sein, einschließlich klarer Kommuni kation über Umfang und zeitliche Einteilung ihrer Tätigkeit sowie Beurteilung der Er gebnisse dieser Tätigkeit und (d) zu beurteilen, ob aus den durchgeführten Prüfungshandlungen, einschließlich im Hin blick auf die von Teilbereichsprüfern durchgeführten Tätigkeiten, ausreichende geeig nete Prüfungsnachweise als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Kon zernabschluss erlangt wurden.

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3. Definitionen 14 Für Zwecke der [ IDW PS und] ISA [DE] gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: (a) Aggregationsrisiko – Die Wahrscheinlichkeit, dass die Summe aus nicht korrigierten und nicht aufgedeckten falschen Darstellungen die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet. (Vgl. Tz. A19) (b) Teilbereich – Ein(e) Einheit, Geschäftsbereich, Funktion oder Geschäftstätigkeit oder eine Kombination daraus, die/der vom Konzernabschlussprüfer für Zwecke der Pla nung und Durchführung von Prüfungshandlungen bei einer Konzernabschlussprüfung festgelegt wird. (Vgl. Tz. A20) (c) Teilbereichsprüfer – Ein Prüfer, der auf einen Teilbereich bezogene Prüfungstätigkeiten für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchführt. Ein Teilbereichsprüfer ist Teil des Prüfungsteams 10 für eine Konzernabschlussprüfung. (Vgl. Tz. A21–A23) (d) Teilbereichsmanagement – Das für einen Teilbereich verantwortliche Management. (Vgl. Tz. A24) (e) Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs – Ein vom Konzernabschlussprüfer für Zwecke der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen in Bezug auf einen Teilbe reich festgelegter Betrag, um das Aggregationsrisiko auf ein angemessen niedriges Maß zu reduzieren. (f) Konzern – Eine berichterstattende Einheit, für die ein Konzernabschluss aufgestellt wird. (g) Konzernabschlussprüfung – Die Prüfung des Konzernabschlusses. (h) Konzernabschlussprüfer – Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche und Mitglieder des Prüfungsteams, die nicht Teilbereichsprüfer sind. Der Konzernab schlussprüfer ist verantwortlich für: (i) die Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungspro gramms (ii) die Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer und die Durchsicht ihrer Tätigkeit (iii) die Beurteilung der aus den erlangten Prüfungsnachweisen gezogenen Schluss folgerungen als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Konzernab schluss. (i) Konzernprüfungsurteil – Das Prüfungsurteil über den Konzernabschluss. (j) Der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche – Der Auftragsverantwortliche 11 , der für die Konzernabschlussprüfung verantwortlich ist. (Vgl. Tz. A25) (k) Konzernabschluss – Abschluss, der die Finanzinformationen von mehr als einer Einheit oder einem Geschäftsbereich durch einen Konsolidierungsprozess einschließt. Für Zwecke dieses ISA [DE] schließt ein Konsolidierungsprozess ein: (Vgl. Tz. A26–A28) (i) Konsolidierung, Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode

10 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 12(d). 11 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 12(a).

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(ii) die Darstellung derFinanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsbereichen, die keine Muttergesellschaft haben, jedoch unter gemeinsamer Beherrschung oder gemeinsamen Management stehen, in einem kombinierten Abschluss oder (iii) die Aggregation der Finanzinformationen von Einheiten oder Geschäftsberei chen, wie z.B. Niederlassungen oder Geschäftssparten. (l) Konzernmanagement – Das für die Aufstellung des Konzernabschlusses verantwortli che Management. (m) Toleranzwesentlichkeit des Konzerns – Toleranzwesentlichkeit 12 in Bezug auf den Kon zernabschluss als Ganzes, wie vom Konzernabschlussprüfer festgelegt. 15 Ein Verweis in diesem ISA [DE] auf „die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze“ meint die für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze. Führungsverantwortlichkeiten für die Steuerung und Erzielung von Qualität bei einer Konzernabschlussprüfung 16 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) 13 ist der für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortliche verpflichtet, die Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung von Qua lität beim Auftrag zur Konzernabschlussprüfung zu übernehmen. Dabei hat der für den Kon zernprüfungsauftrag Verantwortliche: (Vgl. Tz. A29–A30) (a) die Verantwortlichkeit zu übernehmen für die Schaffung eines Umfelds für den Auftrag zur Konzernabschlussprüfung, welches das von den Mitgliedern des Prüfungsteams erwartete Verhalten hervorhebt (Vgl. Tz. A31 ) (b) während des gesamten Auftrags zur Konzernabschlussprüfung ausreichend und ange messen eingebunden zu sein, auch in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern, so dass der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche die Grundlage für die Feststellung hat, ob die vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen und die gezogenen Schluss folgerungen angesichts der Art und Umstände des Auftrags zur Konzernabschlussprü fung angemessen sind. Annahme und Fortführung 17 Vor der Annahme oder Fortführung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche festzustellen, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden, um als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss zu dienen. (Vgl. Tz. A32–A35) 18 Gelangt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche nach der Annahme oder Fortfüh rung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung zu der Schlussfolgerung, dass ausreichende 4.2. 4. Anforderungen 4.1.

12 ISA [DE] 320 „Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung“, Tz. 9 und 11. 13 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 13.

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geeignete Prüfungsnachweise nicht erlangt werden können, hat der für den Konzernprüfungs auftrag Verantwortliche die möglichen Auswirkungen auf die Konzernabschlussprüfung zu würdigen. (Vgl. Tz. A36)

4.2.1. Auftragsbedingungen 19 Bei der Anwendung von ISA [DE] 210 14 hat der Konzernabschlussprüfer Einvernehmen mit dem Konzernmanagement zu erzielen, dass das Konzernmanagement seine Verantwortlich keit anerkennt und versteht, dem Prüfungsteam Folgendes zu verschaffen: (Vgl. Tz. A37) (a) Zugang zu sämtlichen dem Konzernmanagement bekannten Informationen, die für die Aufstellung des Konzernabschlusses relevant sind, wie z.B. Aufzeichnungen, Doku mentation und Sonstiges (b) zusätzliche Informationen, die das Prüfungsteam zum Zwecke der Konzernabschluss prüfung vom Konzern- oder Teilbereichsmanagement anfordern kann und (c) unbeschränkten Zugang zu Personen innerhalb des Konzerns, von denen das Prü fungsteam es als notwendig bestimmt, Prüfungsnachweise zu erlangen. 4.2.2. Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen außerhalb der Kontrolle des Konzernmanagements 20 Gelangt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zu der Schlussfolgerung, dass das Konzernmanagement dem Prüfungsteam, aufgrund von Beschränkungen, die außerhalb der Kontrolle des Konzernmanagements liegen, keinen Zugang zu Informationen oder keinen uneingeschränkten Zugang zu Personen innerhalb des Konzerns verschaffen kann, hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche die möglichen Auswirkungen auf die Kon zernabschlussprüfung zu würdigen. (Vgl. Tz. A38–A46) 4.2.3. Vom Konzernmanagement auferlegte Beschränkungen des Zugangs zu Infor mationen oder Personen 21 Gelangt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zu der Schlussfolgerung, dass (Vgl. Tz. A43–A46) (a) es dem Konzernabschlussprüfer aufgrund vom Konzernmanagement auferlegter Be schränkungen nicht möglich sein wird, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, und (b) die möglichen Auswirkungen dieser Beschränkungen zur Erklärung der Nichtabgabe

eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss führen werden, hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche entweder

(i) im Fall eines Erstauftrags diesen nicht anzunehmen oder im Fall eines Folgeauf trags den Auftrag niederzulegen, wenn eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist, oder

14 ISA [DE] 210 „Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge“, Tz. 6(b) und 8(b).

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(ii) wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften einem Abschlussprüfer die Ableh nung eines Auftrags untersagen oder die Niederlegung eines Auftrags anderweitig nicht möglich ist, nach Durchführung der Konzernabschlussprüfung im möglichen Umfang die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss zu erklä ren. D.21.1 Gemäß § 322 Abs. 5 Satz 1 HGB ist der Bestätigungsvermerk zu versagen (d.h. im Versa gungsvermerk ist die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu erklären), wenn der Abschlussprü fer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. Die Formulierung „nach Ausschöpfung aller an gemessenen Möglichkeiten“ entspricht inhaltlich der Formulierung „im möglichen Umfang“ in Tz. 21(b)(ii). 4.3. Konzernprüfungsstrategie und Konzernprüfungsprogramm 22 Bei der Anwendung von ISA [DE] 300 15 hat der Konzernabschlussprüfer eine Konzernprü fungsstrategie und ein Konzernprüfungsprogramm festzulegen und notwendigenfalls zu aktu alisieren. Dabei hat der Konzernabschlussprüfer festzulegen: (Vgl. Tz. A47–A50) (a) die Teilbereiche, bei denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden, und (Vgl. Tz. A51) (b) die für die Durchführung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung benötigten Res sourcen, einschließlich Art, zeitliche Einteilung und Umfang, in der bzw. in dem Teilbe reichsprüfer einzubinden sind. (Vgl. Tz. A52–A56) 4.3.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind 23 Bei der Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungsprogramms hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zu beurteilen, ob der Konzernabschluss prüfer ausreichend und angemessen in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers eingebunden werden kann. (Vgl. Tz. A57) 24 Als Bestandteil der Beurteilung nach Tz. 23 hat der Konzernabschlussprüfer den Teilbereichs prüfer aufzufordern zu bestätigen, dass der Teilbereichsprüfer mit dem Konzernabschlussprü fer kooperieren wird, einschließlich ob der Teilbereichsprüfer die vom Konzernabschlussprüfer geforderte Tätigkeit durchführen wird. (Vgl. Tz. A58) 4.3.1.1. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit 25 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) 16 hat der für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortliche die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, (Vgl. Tz. A59–A60, A87)

15 ISA [DE] 300, Tz. 7–10A. 16 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 17.

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(a) dass die Teilbereichsprüfer auf die angesichts der Art und Umstände des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung einschlägigen relevanten beruflichen Verhaltensanforderun gen aufmerksam gemacht worden sind und (b) dass bestätigt wird, ob die Teilbereichsprüfer die für den Auftrag zur Konzernab schlussprüfung einschlägigen relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, ein schließlich derjenigen zur Unabhängigkeit, verstehen und diese einhalten werden. 4.3.1.2. Ressourcen des Auftrags 26 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) 17 hat der für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortliche: (Vgl. Tz. A61–A68) (a) festzustellen, dass die Teilbereichsprüfer über die angemessenen Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, einschließlich ausreichender Zeit, um die übertragenen Prü fungshandlungen zum Teilbereich durchzuführen, und (b) wenn Informationen über die Ergebnisse des Nachschau- und Verbesserungsprozes ses oder externer Inspektionen in Bezug auf den Teilbereichsprüfer von der Praxis des Konzernabschlussprüfers bereitgestellt oder dem für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortlichen anderweitig zur Verfügung gestellt wurden, die Relevanz solcher Infor mationen für die Feststellung des Konzernabschlussprüfers nach Tz. 26(a) festzustel len. 27 Der Konzernabschlussprüfer hat ausreichende geeignete Prüfungsnachweise bzgl. der zum Teilbereich durchzuführenden Tätigkeit zu erlangen, ohne den Teilbereichsprüfer dabei einzu binden, wenn: (a) der Teilbereichsprüfer die für den Auftrag zur Konzernabschlussprüfung einschlägigen relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unab hängigkeit, nicht einhält 18 oder (Vgl. Tz. A69–A70) (b) der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche schwerwiegende Bedenken zu den Sachverhalten in Tz. 23-26 hat. (Vgl. Tz. A71) 4.3.1.3. Auftragsdurchführung 28 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 Revised) 19 hat der für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortliche die Verantwortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichsprüfern sowie für die Durchsicht ihrer Tätigkeiten zu über nehmen, unter Berücksichtigung von: (Vgl. Tz. A72–A77) (a) Bereichen mit höher beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Kon zernabschluss oder bedeutsamen Risiken, die in Übereinstimmung mit ISA [DE] 315 (Revised 2019) identifiziert wurden und (b) Bereichen in der Konzernabschlussprüfung, die mit bedeutsamen Beurteilungen ver bunden sind.

17 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 25-26. 18 ISA [DE] 200, Tz. 14. 19 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 29.

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4.3.1.4. Kommunikation mit Teilbereichsprüfern 29 Der Konzernabschlussprüfer hat mit den Teilbereichsprüfern über ihre jeweiligen Verantwort lichkeiten und die Erwartungen des Konzernabschlussprüfers zu kommunizieren, einschließ lich der Erwartung, dass Kommunikationen zwischen dem Konzernabschlussprüfer und den Teilbereichsprüfern zu angemessenen Zeitpunkten während der gesamten Konzernab schlussprüfung stattfinden. (Vgl. Tz. A78–A87) Verständnis vom Konzern und seinem Umfeld, den maßgebenden Rechnungs legungsgrundsätzen und dem IKS des Konzerns 30 Bei der Anwendung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) 20 hat der Konzernabschlussprüfer die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, ein Verständnis von Folgendem zu erlangen: (Vgl. Tz. A88–A92) (a) dem Konzern und seinem Umfeld, einschließlich: (Vgl. Tz. A93–A95) (i) der Organisationsstruktur des Konzerns und seines Geschäftsmodells, ein schließlich: a. der Standorte, an denen der Konzern seine Betriebe oder Tätigkeiten hat b. der Art der Betriebe oder Tätigkeiten des Konzerns und inwieweit sie sich konzernweit ähneln c. des Umfangs, in dem das Geschäftsmodell des Konzerns den Einsatz von Informationstechnologie (IT) integriert. (ii) regulatorische Faktoren, die sich auf die Einheiten und Geschäftsbereiche des Konzerns auswirken und (iii) der intern und extern zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der Einheiten oder Geschäftsbereiche genutzten Kennzahlen. (b) den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und der konzernweiten Einheitlich keit der Rechnungslegungsmethoden und -praktiken und (c) dem IKS des Konzerns, einschließlich: (i) Art und Umfang der Gemeinsamkeiten der Kontrollen (Vgl. Tz. A96–A99, A102) (ii) ob und, falls ja, wie der Konzern die für die Rechnungslegung relevanten Tätig keiten zentralisiert (Vgl. Tz. A100–A102) (iii) des vom Konzern genutzten Konsolidierungsprozesses, einschließlich etwaiger Teilkonsolidierungen und Konsolidierungsanpassungen und (iv) wie das Konzernmanagement bedeutsame Sachverhalte, die die Aufstellung des 4.4.

Konzernabschlusses und damit zusammenhängende Finanzberichterstattungs pflichten im Informationssystem und anderen Komponenten des IKS des Kon zerns unterstützen, an das Management von Einheiten oder Geschäftsbereichen kommuniziert. (Vgl. Tz. A103–A105)

20 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 19-27.

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