ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

demzufolge auch die Teilbereichsprüfer anzuleiten und zu beaufsichtigen (vgl. z.B. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 11, 25-28). ● Geänderte Definition des Begriffs „Teilbereich“, die eine flexiblere Abgrenzung der Teil bereiche aus Sicht des Konzernabschlussprüfers für Zwecke der Planung und Durch führung von Prüfungshandlungen ermöglicht (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 5). ● Der Konzernabschlussprüfer hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, bei der Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) ein ausreichendes Verständnis als Grundlage für die Risikobeurteilung zu erlangen (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 30 ff.). ● Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Konzernabschlussprüfer für die Identifi zierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzern abschluss, einschließlich bzgl. des Konsolidierungsprozesses, in Anwendung des ISA [DE] 315 (Revised 2019) (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 33). Dies führt u.a. dazu, dass der Fokus der Risikobeurteilungen des Konzernabschlussprüfers zunächst auf Ebene einzelner Konzernabschlussposten und ggf. nachgelagert auf Ebene einzel ner Teilbereiche liegt. ● Ferner hat der Konzernabschlussprüfer in Anwendung des ISA [DE] 330 die Verant wortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weitergehenden Prüfungshand lungen zu übernehmen, einschließlich der Entscheidung, bei welchen Teilbereichen diese durchzuführen sind (vgl. ISA [E-DE] 600 (Revised), Tz. 37-44). ● Auswirkungen der Änderungen des ISA [E-DE] 600 (Revised) auf den Kommunikati onsprozess zwischen Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer, einschließlich Zugang zu den Arbeitspapieren des Teilbereichsprüfers. Gemäß § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insb. die konsolidierungsbe dingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Kon zernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB). Eine in Übereinstimmung mit diesem ISA [DE] durchgeführte Konzernabschluss prüfung erfüllt die Anforderungen des § 317 Abs. 3 HGB. Die bei gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwillig unter Beachtung der vom IDW festgestell ten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführten Abschluss prüfungen zu beachtenden nationalen Besonderheiten sind entweder als sog. „D.-Textziffern“ oder in eckigen Klammern ergänzt. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf der D.-Textziffern werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf oder stellungnahmen@idw.de) bis zum 15.06.2024 erbeten. Die Ände rungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Website veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird.

Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Flipbook zur Verfügung.

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