ISSA [E-DE] 5000
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A79 Während des gesamten Auftrags ausreichend und angemessen eingebunden zu sein, wenn Maßnahmen, Aufgaben oder Handlungen auf andere Mitglieder des Prüfungsteams übertra gen wurden, kann vom Auftragsverantwortlichen auf unterschiedliche Weise demonstriert wer den, einschließlich: ● Informieren der Beauftragten über die Art ihrer Verantwortlichkeiten und Befugnisse, den Umfang der übertragenen Tätigkeiten und deren Ziele sowie Zurverfügungstellung etwaiger sonstiger notwendiger Anweisungen und relevanter Informationen ● Anleitung und Beaufsichtigung der Beauftragten ● Durchsicht der Tätigkeiten der Beauftragten, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu beurteilen, zusätzlich zu den Anforderungen in Tz. 46-49. 5.7.1.1. Anwendung der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis durch die Mitglieder des Prüfungsteams (Vgl. Tz. 32) A80 Im Kontext des Qualitätsmanagementsystems der Praxis sind die Mitglieder des Prüfungs teams der Praxis für die Umsetzung der für den Auftrag einschlägigen Regelungen oder Maß nahmen der Praxis verantwortlich. Da Mitglieder des Prüfungsteams aus einer anderen Praxis weder Partner noch fachliche Mitarbeiter der Praxis des Auftragsverantwortlichen sind, kann es sein, dass sie nicht dem Qualitätsmanagementsystem der Praxis oder den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis unterliegen. Des Weiteren kann es sein, dass die Regelungen oder Maßnahmen einer anderen Praxis nicht denjenigen der Praxis des Auftragsverantwortli chen ähneln. Zum Beispiel können Regelungen oder Maßnahmen hinsichtlich Anleitung, Be aufsichtigung und Durchsicht unterschiedlich sein, insb. wenn die andere Praxis in einem Rechtsraum mit einem Rechtssystem, einer Sprache oder Kultur ist, das/die sich von dem- /derjenigen der Praxis des Auftragsverantwortlichen unterscheidet. Dementsprechend kann es notwendig sein, wenn das Prüfungsteam Personen aus einer anderen Praxis einschließt, dass von der Praxis oder vom Auftragsverantwortlichen andere Handlungen vorzunehmen sind, um Regelungen oder Maßnahmen der Praxis in Bezug auf die Tätigkeit derjenigen Personen um zusetzen. Beispielsweise kann es sein, dass nicht zum Fachpersonal gehörende Personen nicht in der Lage sind, Unabhängigkeitserklärungen direkt in den Unabhängigkeitssystemen der Praxis auszufüllen. Die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis können erklären, dass solche Personen den Nachweis ihrer Unabhängigkeit auf andere Weise erbringen können, wie z.B. durch schriftliche Bestätigung. 5.7.1.2. Eigenschaften des Auftragsverantwortlichen (Vgl. Tz. 33) A81 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 verpflichtet die Praxis, Qualitätsziele festzulegen, so dass jedem Auftrag Mitglieder des Prüfungsteams, einschließlich eines Auftragsverantwortli chen, zugewiesen werden, die über angemessene Kompetenz und Fähigkeiten verfügen, um Qualitätsaufträge konsistent durchzuführen. A82 Ausreichende Nachhaltigkeitskompetenz verleiht dem Auftragsverantwortlichen die Fähigkeit: ● angemessene Fragen an einen Sachverständigen des Prüfers zu stellen und zu beur teilen, ob die Antworten als unter den Auftragsumständen vertretbar beurteilt werden ● die Tätigkeit des Sachverständigen des Prüfers zu beurteilen und diese im notwendi gen Umfang in die Tätigkeit des Prüfungsteams als Ganzes zu integrieren sowie ● Verantwortlichkeit für die zum Auftrag gezogenen Schlussfolgerungen zu übernehmen.
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