ISSA [E-DE] 5000

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● weitere Informationen von einem anderen Prüfer erlangt werden können (z.B. durch weitere Diskussionen oder Besprechungen) ● dem Prüfer die Durchsicht zusätzlicher Dokumentation eines anderen Prüfers weitere Informationen liefern kann oder ● etwaige Bedenken hinsichtlich der Kompetenz oder Fähigkeiten eines anderen Prüfers bestehen. 5.7.6.7. Durchsicht zusätzlicher Dokumentation der von einem anderen Prüfer durch geführten Tätigkeit (Vgl. Tz. 54) A134 Die Festlegung, zusätzliche Dokumentation von einem anderen Prüfer durchzusehen, kann die Würdigung einschließen von: ● Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der von einem anderen Prüfer durchgeführten Tä tigkeit ● der Kompetenz und Fähigkeiten eines anderen Prüfers und ● den bedeutsamen Beurteilungen und den Feststellungen oder Schlussfolgerungen ei nes anderen Prüfers zu Sachverhalten, die für die Nachhaltigkeitsinformationen we sentlich sind 5.7.6.8. Aus der Tätigkeit eines anderen Prüfers erlangte Nachweise, die für Zwecke des Prüfers nicht angemessen sind (Vgl. Tz. 55) A135 Ein Prüfungshemmnis liegt vor, wenn der Prüfer nicht in der Lage ist: ● aus der Tätigkeit eines anderen Prüfers Nachweise zu erlangen, die für Zwecke des Prüfers angemessen sind, und ● auf andere Weise ausreichende geeignete Nachweise über die Angaben zu erlangen, für die der Prüfer beabsichtigte, die Tätigkeit eines anderen Prüfers als Nachweis zu nutzen. Unter solchen Umständen würdigt der Prüfer die Auswirkungen auf die Prüfung und den Prü fungsvermerk in Übereinstimmung mit Tz. 185. 5.7.6.9. Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56-57) A136 Der Prüfer trägt die alleinige Verantwortung für das abgegebene Prüfungsurteil, und diese Verantwortung wird durch die Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers nicht verringert. Schlussfolgert der Prüfer, der die Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers nutzt, unter Befolgung dieses ISSA, dass die Tätigkeit dieses Sachverständigen für Zwecke des Prüfers angemessen ist, kann der Prüfer nichtsdestotrotz die Feststellungen oder Schluss folgerungen dieses Sachverständigen auf dessen Fachgebiet als geeignete Nachweise ak zeptieren. A137 Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen zur Erfüllung der Anforderung in Tz. 56-57 werden abhängig von den Umständen variieren. Relevante Überlegungen können einschließen: ● die Bedeutsamkeit der Tätigkeit des Sachverständigen des Prüfers im Kontext des Auf trags (siehe auch Tz. A140) ● die Art der Angabe(n), auf die sich die Tätigkeit dieses Sachverständigen bezieht

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