ISSA [E-DE] 5000
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A131 Der Prüfer kann feststellen, dass der One-To-Many-Bericht keine ausreichenden geeigneten Nachweise liefert (z.B. kann es sein, dass die Beschreibung der durchgeführten Prüfungs handlungen und deren Ergebnisse nicht ausreichende Nachweise für Zwecke des Prüfers lie fert). Unter solchen Umständen kann der Prüfer würdigen, ob es praktisch durchführbar ist, das Verständnis von den Prüfungshandlungen und Schlussfolgerungen des anderen Prüfers durch Kommunikation mit diesem Prüfer zu ergänzen. Ist dies unter den Umständen praktisch nicht durchführbar, kann es notwendig sein, dass der Prüfer weitere Prüfungshandlungen durchführt, um ausreichende geeignete Nachweise über die Informationen von dieser Einheit der Wertschöpfungskette zu erlangen. D.A131.1 Das Konzept der Erlangung und Beurteilung eines One-To-Many-Berichts weist konzeptio nelle Ähnlichkeiten zu der Berichterstattung unter Anwendung von IDW PS 951 n.F. bzw. ISAE 3402 auf und bezieht sich auf einen Bericht über die Prüfung der von einem Unternehmen in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformatio nen, der mehreren Nutzern innerhalb der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette zur Verfügung gestellt wird. 5.7.6.6. Kommunikationen mit einem anderen Prüfer (Vgl. Tz. 53) A132 Relevante Sachverhalte, zu deren Kommunikation das Prüfungsteam einen anderen Prüfer auffordern kann, schließen ein: ● ob der andere Prüfer die für den Auftrag relevanten beruflichen Verhaltensanforderun gen, einschließlich Unabhängigkeit bei einem betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag, eingehalten hat ● Informationen über Fälle von Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschrif ten, die eine wesentliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen zur Folge haben könnten ● eine Liste von einem anderen Prüfer während der Prüfung identifizierter nicht korrigier ter falscher Darstellungen, die nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind ● Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung bei der Erstellung der relevanten Informationen ● Beschreibung etwaiger vom anderen Prüfer während der Prüfung identifizierter Mängel in internen Kontrollen ● andere bedeutsame Sachverhalte, die ein anderer Prüfer an die Einheit kommuniziert hat oder erwartet zu kommunizieren, einschließlich doloser Handlungen oder vermute ter doloser Handlungen ● sämtliche anderen Sachverhalte, die für die Nachhaltigkeitsinformationen relevant sein können oder auf die ein anderer Prüfer das Prüfungsteam aufmerksam machen möchte, einschließlich Abweichungen, die in etwaigen schriftlichen Erklärungen ge nannt werden, die der andere Prüfer von der Teilbereichseinheit angefordert hat, ● die/das übergreifende(n) Feststellungen, Schlussfolgerung oder Urteil des anderen Prüfers. A133 Stellt der Prüfer fest, dass die Kommunikationen eines anderen Prüfers für Zwecke des Prüfers nicht angemessen sind, kann der Prüfer würdigen, ob z.B.:
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