ISSA [E-DE] 5000

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5.7.6.4. Beurteilung von Art, Umfang und Zielen der Tätigkeit eines anderen Prüfers (Vgl. Tz. 50(c)) A128 Die Beurteilung, ob Art, Umfang und Ziele der Tätigkeit eines anderen Prüfers für Zwecke des Prüfers angemessen sind, kann einschließen, ein Verständnis zu erlangen: ● von der Art des von einem anderen Prüfer durchgeführten Auftrags, einschließlich, ob es sich um eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit oder hinrei chender Sicherheit handelt und ob dieser Auftrag einen rationalen Zweck aufweist ● von den für diesen betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag relevanten angewandten Kriterien ● von dem Auftragsumfang ● ob die durchgeführte Tätigkeit in Übereinstimmung mit anerkannten Standards vorge nommen wurde ● ob die durchgeführte Tätigkeit Funktionsprüfungen, substanzielle Prüfungshandlungen oder beides einschließt und ● ob die durchgeführte Tätigkeit durch Regelungen oder Maßnahmen auf Praxisebene unterstützt wurde, die zur Behandlung des Qualitätsmanagements ausgestaltet wur den. 5.7.6.5. Erlangung und Beurteilung eines One-To-Many-Berichts (Vgl. Tz. 51-52) A129 Die Beurteilung der Tätigkeit eines anderen Prüfers durch den Prüfer kann die Erlangung und Beurteilung eines One-To-Many-Berichts, wie in Tz. 51 beschrieben, einschließen. Ein solcher Bericht kann Prüfungshandlungen und die Ergebnisse dieser Prüfungshandlungen, ein schließlich Abweichungen und andere damit verbundene Informationen, identifizieren, die sich auf die Schlussfolgerungen des Prüfers auswirken könnten. Von einem anderen Prüfer ge nannte Abweichungen oder ein modifiziertes Prüfungsurteil in einem solchen Bericht bedeuten nicht automatisch, dass der Bericht nicht nützlich sein wird für den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag zu den Nachhaltigkeitsinformationen der berichtenden Einheit. Vielmehr wer den die Abweichungen oder die Sachverhalte, die zu einem modifizierten Prüfungsurteil im One-To-Many-Bericht führen, im Kontext der Bedeutsamkeit für Nutzer der berichteten Infor mationen gewürdigt. Bei der Würdigung der Abweichungen oder der Sachverhalte, die zu ei nem modifizierten Prüfungsurteil führen, kann der Prüfer anstreben, solche Sachverhalte mit diesem anderen Prüfer zu diskutieren, falls unter den Umständen möglich. Diese Kommunika tion hängt von der Kontaktaufnahme der berichtenden Einheit mit der Einheit der Wertschöp fungskette und von der Erlangung der Zustimmung dieser Einheit, dass die Kommunikation stattfindet, ab. A130 Abhängig von der Art der Informationen, die Gegenstand des One-To-Many-Berichts oder ei nes anderen relevanten Prüfungsvermerks bzw. -berichts eines anderen Prüfers sind, kann dieser Vermerk bzw. Bericht komplementäre Kontrollen der nutzenden Einheit identifizieren, für die es, falls für die nutzende Einheit relevant, notwendig sein kann, dass sie von der nut zenden Einheit ausgestaltet und implementiert werden, um eine angemessene Grundlage für die Nutzung der erlangten Informationen bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen zu haben.

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