ISSA [E-DE] 5000
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● Verständnis davon, ob die Tätigkeit dieses Sachverständigen fachlichen Leistungs standards oder anderen beruflichen oder branchenspezifischen Anforderungen un terliegt, bspw. beruflichen Verhaltensstandards und sonstigen Mitgliedschaftsanfor derungen einer Berufs- oder Branchenorganisation, Akkreditierungsstandards einer Zulassungsbehörde ● vom Sachverständigen verfasste veröffentlichte Beiträge oder Bücher ● Qualitätsmanagementsystem der Praxis des Prüfers (siehe Tz. A68–A74). A142 Ein interner Sachverständiger des Prüfers, der Partner oder fachlicher Mitarbeiter eines Netz werkmitglieds ist, unterliegt den als Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems der Praxis eingerichteten Regelungen oder Maßnahmen der Praxis für Netzwerkanforderungen und Netzwerkdienstleistungen. In manchen Fällen kann es sein, dass der einem Netzwerkmitglied angehörige interne Sachverständige des Prüfers gemeinsamen Regelungen oder Maßnah men zum Qualitätsmanagement unterliegt wie die Praxis des Prüfers, da sie demselben Netz werk angehören. A143 Das Qualitätsmanagement auf Auftragsebene wird durch das Qualitätsmanagementsystem der Praxis unterstützt und durch die spezifische(n) Art und Umstände des Auftrags beeinflusst. Der Prüfer kann in der Lage sein, sich auf die diesbezüglichen Regelungen oder Maßnahmen der Praxis hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Tätigkeit eines internen Sach verständigen zu stützen. Beispielsweise können die praktischen Aus- und Fortbildungspro gramme der Praxis internen Sachverständigen ein angemessenes Verständnis der Wechsel beziehung zwischen ihren Fachkenntnissen und dem Prüfungsprozess vermitteln. Das Ver lassen auf solche praktischen Aus- und Fortbildungen kann sich auf Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen des Prüfers zur Beurteilung der Angemessenheit der Tätigkeit des internen Sachverständigen des Prüfers auswirken. A144 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 verpflichtet die Praxis, über Regelungen oder Maßnah men zu verfügen, um Qualitätsrisiken zu behandeln, die sich aus der Nutzung von Ressourcen eines Dienstleisters, einschließlich der Nutzung eines externen Sachverständigen, ergeben. Ein externer Sachverständiger des Prüfers ist nicht Mitglied des Prüfungsteams und es kann sein, dass er nicht den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis gemäß ihres Qualitätsmana gementsystems unterliegt. 5.7.6.11. Beurteilung der Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des externen Sach verständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56(a)-(b)) A145 Für den Prüfer bei der Nutzung der Tätigkeit eines externen Sachverständigen des Prüfers einschlägige relevante berufliche Verhaltensanforderungen können Bestimmungen einschlie ßen, die die Erfüllung der beruflichen Verhaltenspflichten des Prüfers bzgl. der Beurteilung behandeln, ob ein externer Sachverständiger über die notwendige(n) Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität für Zwecke des Prüfers verfügt. Solche Bestimmungen können dem Prüfer untersagen, die Tätigkeit eines externen Sachverständigen des Prüfers zu nutzen, falls der Prüfer: a. nicht in der Lage ist festzustellen, ob der externe Sachverständige über die notwen dige(n) Kompetenz oder Fähigkeiten verfügt oder objektiv ist
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