ISSA [E-DE] 5000
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b. festgestellt hat, dass der externe Sachverständige nicht über die notwendige(n) Kom petenz oder Fähigkeiten verfügt oder c. festgestellt hat, dass es nicht möglich ist, Umstände zu beseitigen, die Gefährdungen für die Objektivität des Sachverständigen hervorrufen, oder Schutzmaßnahmen anzu wenden, die solche Gefährdungen auf ein vertretbares Maß reduzieren. A146 Die Beurteilung, ob die Gefährdungen der Objektivität ein vertretbares Maß haben, kann von der Rolle des externen Sachverständigen des Prüfers und von der Bedeutung der Tätigkeit des Sachverständigen im Kontext des Auftrags abhängen. In manchen Fällen kann es sein, dass es nicht möglich ist, die Umstände zu beseitigen, die die Gefährdungen hervorrufen oder Schutzmaßnahmen anzuwenden, die die Gefährdungen auf ein vertretbares Maß reduzieren, bspw. wenn es sich bei einem vorgeschlagenen externen Sachverständigen des Prüfers um eine Person handelt, die eine bedeutende Rolle bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinfor mationen gespielt hat. A147 Bei der Beurteilung der Objektivität eines externen Sachverständigen des Prüfers kann es relevant sein: ● auch die geeignete(n) Partei(en) zu etwaigen bekannten Interessen oder Beziehungen zu befragen, die die geeignete(n) Partei(en) mit dem Sachverständigen haben, die sich auf die Objektivität dieses Sachverständigen auswirken können ● mit diesem Sachverständigen etwaige anzuwendende Schutzmaßnahmen zu diskutie ren, einschließlich etwaiger für diesen Sachverständigen einschlägiger beruflicher An forderungen, und zu beurteilen, ob die Schutzmaßnahmen angemessen sind, um Ge fährdungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Interessen und Beziehungen, die für eine Diskussion mit dem Sachverständigen relevant sein können, schließen ein: – finanzielle Interessen – geschäftliche und persönliche Beziehungen – Erbringung anderer Dienstleistungen durch diesen Sachverständigen. In manchen Fällen kann es auch angemessen sein, dass der Prüfer eine schriftliche Erklärung von dem externen Sachverständigen des Prüfers über etwaige Interessen an oder Beziehun gen zu der Einheit oder dem Auftraggeber einholt, die diesem Sachverständigen bekannt sind. 5.7.6.12. Verständnis von dem Fachgebiet des Sachverständigen des Prüfers (Vgl. Tz. 56(c)) A148 Ein ausreichendes Verständnis von dem Fachgebiet des Sachverständigen des Prüfers zu haben, versetzt den Prüfer in die Lage: a. mit dem Sachverständigen des Prüfers Art, Umfang (einschließlich, sofern einschlägig, der anzuwendenden Wesentlichkeit für quantitative Angaben oder anderer Wesentlich keitsüberlegungen für qualitative Angaben) und Ziele der Tätigkeit dieses Sachverstän digen für Zwecke des Prüfers zu vereinbaren b. zu verstehen, welche Annahmen, Daten und Methoden, einschließlich Modellen, sofern einschlägig, vom Sachverständigen des Prüfers genutzt werden und ob diese innerhalb des Fachgebiets dieses Sachverständigen allgemein anerkannt und unter den Umstän den des Auftrags angemessen sind
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