ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
oder dass Bestimmungen in einem Dokument geändert, dem Prüfer nicht mitgeteilt wurden, können Prüfungshandlungen zur weiteren Untersuchung einschließen: a. Einholung einer Bestätigung unmittelbar von dem Dritten b. Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen, um die Authentizität des Dokuments zu beurteilen. A274 Faktoren oder Umstände, die zu Zweifeln an der Verlässlichkeit von Informationen, deren Nut zung als Nachweise beabsichtigt ist, führen können, schließen ein: ● eine fehlende Möglichkeit, die Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen zu beur teilen, einschließlich z.B. ob die Informationen authentisch sind ● während der betriebswirtschaftlichen Prüfung identifizierte falsche Darstellungen ● vom Prüfer identifizierte Mängel in internen Kontrollen ● wenn zu einer Grundgesamtheit durchgeführte Prüfungshandlungen zu einem höheren Abweichungsgrad als erwartet führen ● wenn Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, nicht mit sonstigen Informationen oder Nachweisen in Einklang stehen. A275 Die Relevanz von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, kann durch den Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen, beeinflusst werden. Beispielsweise kann sich die Relevanz solcher Informationen aufgrund des Zeitablaufs oder aufgrund von Ereignissen oder Umständen, wie z.B. der Identifizierung neuer Informationen, ändern. Solche Umstände können auftreten, wenn der Prüfer Informationen aus einer alternativen oder glaub würdigeren Quelle identifiziert, die die Relevanz der anfänglichen Informationen, deren Nut zung als Nachweise beabsichtigt ist, negiert oder Zweifel daran aufkommen lässt. A276 Bei Zweifeln an der Verlässlichkeit von Informationen oder bei Anzeichen für mögliche dolose Handlungen verpflichtet dieser ISSA [DE] den Prüfer, weitere Untersuchungen durchzuführen und festzustellen, welche Anpassungen oder Ergänzungen der Prüfungshandlungen notwen dig sind, um den Sachverhalt zu klären. Zweifel an der Verlässlichkeit von Informationen vom Management können auf ein Risiko von dolosen Handlungen hinweisen. 5.14. Planung 5.14.1. Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm (Vgl. Tz. 95) 5.14.1.1. Planungsaktivitäten A277 Eine angemessene Planung hilft: ● wichtigen Prüfungsbereichen angemessene Aufmerksamkeit zu widmen ● mögliche Probleme zeitgerecht zu identifizieren und den Auftrag ordnungsgemäß zu organisieren und zu steuern, damit er wirksam und wirtschaftlich durchgeführt wird ● den Mitgliedern des Prüfungsteams Tätigkeiten sachgerecht zuzuweisen und die Anlei tung und Beaufsichtigung der Mitglieder des Prüfungsteams sowie die Durchsicht ihrer Tätigkeit zu erleichtern und ● sofern einschlägig, die von anderen Prüfern und von Sachverständigen durchgeführten Tätigkeiten zu koordinieren.
155 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker