ISSA [E-DE] 5000
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5.13.3.3. Erlangung eines Verständnisses darüber, wie die von diesem Sachverständi gen erstellten Informationen vom Management bei der Erstellung der Nachhal tigkeitsinformationen genutzt wurden (Vgl. Tz. 92(c)) A270 Die Erlangung eines Verständnisses darüber, wie die von einem Sachverständigen des Ma nagements erstellten Informationen vom Management bei der Erstellung der Nachhaltig keitsinformationen genutzt wurden, kann einschließen zu verstehen: a. wie das Management die Angemessenheit der vom Sachverständigen des Manage ments erstellten Informationen gewürdigt hat und b. die vom Management vorgenommenen Anpassungen an den vom Sachverständigen des Managements erstellten Informationen. A271 Dieses Verständnis kann den Prüfer unterstützen bei: a. der Beurteilung der Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, und b. dem Verstehen, ob die Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Sachverständigen angemessen in den Nachhaltigkeitsinformationen berücksichtigt wurden. Beispiels weise kann es unter manchen Umständen notwendig sein, dass das Management die vom Sachverständigen des Managements erstellten Informationen anpasst, z.B., wenn die bereitgestellten Informationen zu allgemein sind und eine Anpassung erfordern, um die einzigartigen Umstände der Einheit widerzuspiegeln. Die Anpassungen durch das Management können zu einer einseitigen Ausrichtung führen oder es kann sein, dass das Management nicht über die angemessene(n) Kompetenz und Fähigkeiten verfügt, die Informationen zu überarbeiten oder anzupassen, was dazu führen kann, dass die Informationen ungenau, unvollständig oder unglaubwürdig sind. 5.13.3.4. Beurteilung der Eignung der Tätigkeit des Sachverständigen des Manage ments (Vgl. Tz. 92(d)) A272 Bei der Beurteilung der Eignung der Tätigkeit des Sachverständigen des Managements als Nachweise kann gewürdigt werden: ● die Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellungen oder Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen, deren Übereinstimmung mit anderen Nachweisen und ob diese in den Nachhaltigkeitsinformationen angemessen berücksichtigt sind ● falls die Tätigkeit dieses Sachverständigen die Nutzung bedeutsamer Annahmen und Methoden beinhaltet, die Relevanz und Vertretbarkeit dieser Annahmen und Metho den, und ● falls die Tätigkeit dieses Sachverständigen eine bedeutsame Nutzung von Quelldaten beinhaltet, die Relevanz und Verlässlichkeit dieser Quelldaten. 5.13.4. Zweifel an der Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist (Vgl. Tz. 93-94) A273 Der Prüfer kann von der Echtheit der Aufzeichnungen und Dokumente ausgehen, außer wenn der Prüfer Grund hat, das Gegenteil anzunehmen. Identifiziert der Prüfer Umstände, die ihn zu der Auffassung veranlassen, dass es sein kann, dass ein Dokument nicht authentisch ist
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