ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
D.1.2 In den Anwendungsbereich dieses ISSA [DE] 5000 fällt die gesetzlich vorgeschriebene Prü fung von Nachhaltigkeitsberichten gemäß § 324b HGB-E sowie die freiwillige Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und von anderen Nachhaltigkeitsinformationen. 2 Für Zwecke dieses ISSA sind Nachhaltigkeitsinformationen Informationen über Nachhaltig keitssachverhalte. Die Angaben einer Einheit zu solchen Sachverhalten können sich auf meh rere unterschiedliche Themen (z.B. Klima, Arbeitspraktiken, Biodiversität) und Aspekte von Themen (z.B. Risiken und Chancen, Kennzahlen und leistungsbezogene Schlüsselindikato ren) beziehen. Gesetze oder andere Rechtsvorschriften oder Rahmenwerke der Nachhaltig keitsberichterstattung können Nachhaltigkeitssachverhalte, Themen oder Aspekte von The men auf unterschiedliche Weise beschreiben und können für die Einheit auch Anforderungen oder erläuternde Hinweise bei der Festlegung der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformatio nen vorsehen. (Vgl. Tz. A1, A21–A22, A43, Anlage 1) 3 Nachhaltigkeitsinformationen werden in Übereinstimmung mit den Kriterien berichtet. Dieser ISSA [DE] verpflichtet den Prüfer zu beurteilen, ob die Kriterien, deren Anwendung der Prüfer bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen erwartet, für die Auftragsumstände ge eignet sind. Wenn keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, wird angenommen, dass die Kri terien eines Rahmenwerks geeignet sind, die in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthalten sind oder von autorisierten oder anerkannten Organisationen, die einen transparen ten gebührenden Prozess befolgen, festgelegt werden. (Vgl. Tz. A2, A197) 4 Die Kriterien können einen Prozess bestimmen, durch den die Einheit zu berichtende Nach haltigkeitssachverhalte, einschließlich der Anwendung der Wesentlichkeit bei der Identifizie rung solcher Sachverhalte – und die Berichtsgrenze – identifiziert. In diesem ISSA [DE] bezieht sich „der Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinforma tionen“ auf den von der Einheit angewandten Prozess zur Festlegung der in den Nachhaltig keitsinformationen zu berichtenden Nachhaltigkeitssachverhalte und der Berichtsgrenze. (Vgl. Tz. A3) D.4.1 Bei Nachhaltigkeitsberichten, in denen gemäß §§ 289c Abs. 6 Satz 1, 315c Abs. 1 HGB-E die Angaben im Einklang mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. vom 29. Ap ril 2024 angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsbericht erstattung – und damit nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – zu machen sind, ist ein solcher Prozess zur Identifizierung der zu berichtenden Sachverhalte in ESRS 1.21 ff. vorgeschrieben. Der in Tz. 4 genannte Prozess wird in den ESRS als Wesent lichkeitsanalyse bezeichnet. 5 Der Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung kann sich auf sämtliche von der Einheit zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen erstrecken oder nur auf einen Teil dieser Informa tionen. Beispielsweise kann es in manchen Rechtsräumen erforderlich sein, dass die gesam ten Nachhaltigkeitsinformationen, die in Übereinstimmung mit einem etablierten Rahmenwerk zu berichten sind, einer betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegen. Gleichwohl können in bestimmten Rechtsräumen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften erfordern, dass nur kli mabezogene Angaben in den Nachhaltigkeitsinformationen einer Einheit der betriebswirt schaftlichen Prüfung unterliegen. Die Anforderungen dieses ISSA [DE] zur Erteilung des Ver merks verpflichten den Prüfer, die Informationen zu identifizieren oder zu beschreiben, die der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegen. (Vgl. Tz. A4)
16 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker