ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
D.5.1 Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach § 324b HGB-E ist die Prüfung des gesamten Nachhaltigkeitsberichts vorgeschrieben. Bei freiwilligen Prüfungen ist es auch zulässig, wie in Tz. 5 beschrieben, nur ausgewählte Nachhaltigkeitsinformationen zu prüfen, soweit die Vor bedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung vorliegen (Vgl. Tz. 26 i.V.m. Tz. 76). 6 Dieser ISSA [DE] setzt voraus, dass (Vgl. Tz. A5) a. die Mitglieder des Prüfungsteams und der auftragsbegleitende Qualitätssicherer (bei den Aufträgen, bei denen einer benannt wurde) den Bestimmungen des International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code) bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen unterliegen oder beruflichen oder in Gesetzen oder an deren Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen, die mindestens so streng sind, und (Vgl. Tz. A6–A7) b. der Prüfer, der den Auftrag durchführt, ein Angehöriger einer Praxis ist, die bzgl. der Verantwortlichkeit der Praxis für ihr Qualitätsmanagementsystem dem ISQM 1 1 unter liegt oder beruflichen oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen, die mindestens so streng sind wie ISQM 1. (Vgl. Tz. A8–A11) D.6.1 Der IDW Qualitätsmanagementstandard: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) (Stand: 28.09.2022) setzt die Anforderungen von ISQM 1 in Deutschland um ( IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 1). 7 Es wird allgemein anerkannt, dass das Qualitätsmanagement innerhalb von Praxen, die be triebswirtschaftliche Prüfungen durchführen, sowie die Einhaltung beruflicher Verhaltens grundsätze, einschließlich Unabhängigkeitsanforderungen, im öffentlichen Interesse und in tegraler Bestandteil qualitativ hochwertiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen sind. Wenn ein Prüfer eine Nachhaltigkeitsprüfung in Übereinstimmung mit diesem und anderen ISSA [DE] durchführt, ist es wichtig zu berücksichtigen, dass dieser ISSA [DE] Anforderungen enthält, welche die in Tz. 6 beschriebenen Voraussetzungen widerspiegeln. (Vgl. Tz. A5–A11) 8 Dieser ISSA [DE] gilt für alle betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Nachhaltigkeitsinformati onen. Er gilt für sämtliche Arten von Nachhaltigkeitsinformationen, unabhängig davon, wie diese Informationen dargestellt werden. (Vgl. Tz. A12–A14) 9 Dieser ISSA [DE] behandelt sowohl betriebswirtschaftliche Prüfungen mit hinreichender als auch mit begrenzter Sicherheit. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede Anforderung dieses ISSA [DE] sowohl für betriebswirtschaftliche Prüfungen mit hinreichender als auch mit be grenzter Sicherheit. Da der erlangte Grad an Prüfungssicherheit bei einer betriebswirtschaftli chen Prüfung mit begrenzter Sicherheit erheblich niedriger ist als bei einer betriebswirtschaft lichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit, werden sich die Prüfungshandlungen, die der Prü fer bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durchführen wird, in Art 1.1. Anwendungsbereich dieses ISSA [DE]
1 International Standard on Quality Management (ISQM) 1 „Qualitätsmanagement für Praxen, die Abschlussprü fungen, prüferische Durchsichten von Abschlüssen, andere betriebswirtschaftliche Prüfungsaufträge oder Auf träge zu verwandten Dienstleistungen durchführen“.
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