ISSA [E-DE] 5000
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● Die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in vergangenheitsorientierten quantita tiven Informationen können sich von den Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in zukunftsorientierten qualitativen Informationen unterscheiden. A325 Es kann sein, dass die Messung oder Beurteilung von Nachhaltigkeitssachverhalten komplex ist oder dass sie Unsicherheiten unterliegen. Beispielsweise kann die Messung und Beurtei lung möglicher klimabezogener Risiken, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre erwarteten kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf eine Einheit und deren Lieferkette komplex sein und einem hohen Maß an Unsicherheiten unterliegen. Infolge der inhärenten Unsicher heiten kann das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen von Angaben höher sein oder es kann schwierig sein, die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen der Nachhaltigkeitsinfor mationen zu identifizieren und zu beurteilen. 5.15.3. Feststellung der Eignung der angewandten Kriterien (Vgl. Tz. 107) A326 Die Feststellung der Eignung der angewandten Kriterien während der Prüfung baut auf den bei der Beurteilung ihrer Eignung vor der Annahme oder Fortführung des Auftrags erlangten vorläufigen Kenntnissen und der Diskussion mit (der) geeigneten Partei(en) auf und schließt die Feststellung ein, ob die Kriterien die Merkmale geeigneter Kriterien nach Tz. 78 (siehe auch Tz. A199) aufweisen. Die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durch den Prüfer unterscheiden sich in Art und Umfang von den Prüfungshandlungen, die für die Annahme oder Fortführung des Auftrags ausreichend sein können. A327 Umfassen, wie in Tz. A197 beschrieben, die angewandten Kriterien Kriterien eines Rahmen werks, bei denen vermutet wird, dass sie geeignet sind, kann es für den Prüfer ausreichend sein festzustellen, dass die Einheit solche Kriterien bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsin formationen angewandt hat. Unter anderen Umständen kann der Prüfer würdigen, ob die Be urteilung der Kriterien während der Auftragsannahme- und fortführung für Zwecke der Prü fungshandlungen zur Risikobeurteilung durch den Prüfer weiterhin angemessen ist. Ist die Be urteilung der Kriterien durch den Prüfer nicht länger angemessen, ist eine detailliertere Fest stellung der Eignung der Kriterien in Übereinstimmung mit Tz. 107 erforderlich. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn von der Einheit entwickelte Kriterien erst nach Auftragsannahme zur Verfügung stehen oder wenn die Einheit bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen Kriterien anwendet, die sich von den Erwartungen des Prüfers vor Annahme oder Fortführung des Auftrags unterscheiden. Dies kann auf eine Bandbreite von Faktoren zurückzuführen sein, z.B.: ● die ursprünglich identifizierten Kriterien sind für die Umstände der Einheit nicht länger geeignet ● Veränderungen in der vergleichbaren Branchenpraxis ● neue oder überarbeitete Kriterien sind verfügbar ● die Einheit wendet präzisere Kriterien an ● die Einheit identifiziert eine unzureichende Spezifität der Kriterien eines Rahmenwerks, was die Entwicklung von der Einheit entwickelten Kriterien notwendig macht. A328 Die Feststellung der Eignung der angewandten Kriterien und die Beurteilung der Angemes senheit ihrer Anwendung unterstützen den Prüfer bei der Identifizierung der Anfälligkeit der Angaben für eine falsche Darstellung. Beispielsweise kann der Prüfer:
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