ISSA [E-DE] 5000
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5.17.4. Beurteilung der Auswirkung nicht korrigierter falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 160) A484 Die Feststellung, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen wesentlich sind, ist verbunden mit pflichtgemäßem Ermessen im Kontext der angewandten Kriterien und der Auftragsumstände, einschließlich wer die vorgesehenen Nutzer sind und welche Angaben wahrscheinlich wichtig sind. A485 Die Weise, in der nicht korrigierte falsche Darstellungen beurteilt werden, hängt von den Nach haltigkeitsinformationen ab, die Gegenstand der Prüfung sind. Beispielsweise kann der Prüfer, wenn er ein Prüfungsurteil zu den gesamten Nachhaltigkeitsinformationen abgibt, feststellen, ob die nicht korrigierten falschen Darstellungen: a. einzeln wesentlich sind für jede der Angaben, auf die sie sich beziehen. Wird eine ein zelne falsche Darstellung in einer Angabe als wesentlich festgestellt, ist es unwahr scheinlich, dass sie durch andere falsche Darstellungen innerhalb dieser Angabe aus geglichen werden kann, es sei denn, die falschen Darstellungen beziehen sich auf den selben Sachverhalt und sind mit derselben Bemessungsgrundlage verbunden b. falls die falschen Darstellungen einzeln nicht wesentlich sind: i. insgesamt wesentlich sind (d.h. zusammen mit anderen falschen Darstellungen) über bestimmte Themen oder Aspekte von Themen hinweg (siehe Tz. A488 und A489) ii. insgesamt wesentlich sind für die gesamten Nachhaltigkeitsinformationen (d.h. insgesamt über sämtliche Angaben hinweg) (siehe Tz. A490). A486 Falsche Darstellungen von Beträgen unterhalb der Wesentlichkeit für quantitative Angaben können aus qualitativer Sicht eine wesentliche Auswirkung auf die berichteten Nachhaltig keitsinformationen haben. Führt bspw. ein Fehler zu einer Umkehrung eines rückläufigen Trends bei einem Indikator oder verhindert ein Fehler, dass eine Einheit rechtliche Anforde rungen erfüllt, können diese als wesentlich gewürdigt werden, selbst wenn der quantitative Fehler unter dem quantitative Schwellenwert liegt. A487 Besteht der Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung aus einer Anzahl von Kennzahlen, die sich jeweils auf einen unterschiedlichen Nachhaltigkeitssachverhalt beziehen, kann der Prüfer die Wesentlichkeit falscher Darstellungen für jede Kennzahl gesondert beurteilen, da die vorgesehenen Nutzer bei jeder Kennzahl unterschiedliche Toleranzen für falsche Darstel lungen haben können. Beispielsweise ist es wahrscheinlich, dass die Toleranz vorgesehener Nutzer für falsche Darstellungen bei einer Angabe über ungefährliche abbaubare Abfälle höher ist als sie es bei einer Angabe über radioaktive oder andere gefährliche Abfälle wäre. A488 Werden die Nachhaltigkeitsinformationen unter Nutzung einer gemeinsamen Bemessungs grundlage gemessen (z.B. Geldbeträge oder physische Einheiten), kann der Prüfer in der Lage sein, sämtliche falsche Darstellungen zusammen zu kumulieren (d.h. als quantitativ gleichartig und aggregierbar). Die Angaben können sich jedoch auf mehrere Themen beziehen, mehrere Aspekte der Themen umfassen und es kann sein, dass die Nachhaltigkeitssachverhalte unter Nutzung unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen gemessen oder beurteilt werden. Der Prü fer ist nicht verpflichtet, falsche Darstellungen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen
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