ISSA [E-DE] 5000
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a. Erlangung eines Verständnisses von etwaigen Verfahren, die das Management einge richtet hat, um nachträgliche Ereignisse zu identifizieren b. Befragungen des Managements und – sofern einschlägig – der für die Überwachung Verantwortlichen, ob etwaige nachträgliche Ereignisse eingetreten sind, die sich auf die Nachhaltigkeitsinformationen auswirken können c. Lesen von Protokollen von Besprechungen der Eigentümer, der für die Überwachung Verantwortlichen und des Managements, die nach dem Datum der Nachhaltigkeitsin formationen stattgefunden haben, und Befragungen zu Sachverhalten, die bei solchen etwaigen Besprechungen diskutiert wurden, zu denen noch keine Protokolle vorliegen d. Lesen der monatlichen oder vierteljährlichen Nachhaltigkeitsinformationen der Einheit, sofern verfügbar. A504L Die Prüfungshandlungen des Prüfers zur Identifizierung nachträglicher Ereignisse kann Befra gungen des Managements und – sofern einschlägig – der für die Überwachung Verantwortli chen darüber einschließen, ob etwaige nachträgliche Ereignisse eingetreten sind, die sich auf die Nachhaltigkeitsinformationen auswirken können. A505 Der Prüfer trägt keine Verantwortlichkeit dafür, irgendwelche Prüfungshandlungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsinformationen nach dem Datum des Prüfungsvermerks durchzuführen. Wird dem Prüfer jedoch nach dem Datum des Prüfungsvermerks eine Tatsache bekannt, die ihn – wäre sie ihm zum Datum des Prüfungsvermerks bekannt gewesen – hätte veranlassen können, den Prüfungsvermerk zu ändern, kann es notwendig sein, dass der Prüfer den Sach verhalt mit dem Management oder den für die Überwachung Verantwortlichen diskutiert oder dass er eine andere Handlung, wie unter den Umständen angemessen, vornimmt. 5.20. Schriftliche Erklärungen vom Management und den für die Überwachung Ver antwortlichen (Vgl. Tz. 165) A506 Eine schriftliche Bestätigung mündlicher Erklärungen verringert die Möglichkeit von Missver ständnissen zwischen dem Prüfer und dem Management und – sofern einschlägig – den für die Überwachung Verantwortlichen. Die Person(en), von denen der Prüfer schriftliche Erklä rungen anfordert, werden i.d.R. Mitglieder des oberen Managements oder die für die Überwa chung Verantwortlichen sein, abhängig von z.B. der Leitungs- und Überwachungsstruktur der Einheit, die je nach Rechtsraum unterschiedlich sein kann und Einflüsse, wie z.B. unterschied liche kulturelle und rechtliche Hintergründe sowie Größen- und Eigentumsmerkmale, wider spiegelt. A507 Erklärungen des Managements und – sofern einschlägig – der für die Überwachung Verant wortlichen können andere Nachweise, deren Verfügbarkeit der Prüfer vernünftigerweise er warten könnte, nicht ersetzen. Obwohl schriftliche Erklärungen notwendige Nachweise liefern, liefern sie für sich allein keine ausreichenden geeigneten Nachweise zu den jeweiligen Sach verhalten, die sie behandeln. Darüber hinaus wirkt sich die Tatsache, dass der Prüfer verläss liche schriftliche Erklärungen erhalten hat, nicht auf Art oder Umfang von anderen Nachweisen aus, die der Prüfer erlangt.
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