ISSA [E-DE] 5000

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5.21. Sonstige Informationen 5.21.1. Erlangung der sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 171)

A508 Wie in Tz. 5 erläutert, kann sich der Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung auf sämtliche von der Einheit zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen erstrecken oder nur auf einen Teil dieser Informationen. Deckt die betriebswirtschaftliche Prüfung nicht die gesamten Nach haltigkeitsinformationen ab, ist der Begriff „Nachhaltigkeitsinformationen“ zu lesen als die In formationen, die der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegen. A509 Das Ziel der nach Tz. 171(a) erforderlichen Diskussion mit dem Management ist es, dem Prü fer zu helfen, die gesamten zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich die der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen und wo sie berichtet werden, zu verstehen, um in der Lage zu sein, die sonstigen Informationen zu iden tifizieren, die in Übereinstimmung mit Tz. 172 zu lesen und zu würdigen sind. Beispielsweise können die der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen als Bestandteil eines Lageberichts, Geschäftsberichts oder integrierten Berichts der Einheit oder mit anderen Informationen zur Führung und Überwachung aufgenommen werden. A510 Da sich Rahmenwerke und Praktiken für die Berichterstattung von Nachhaltigkeitsinformatio nen entwickeln können und neue Gesetze und andere Rechtsvorschriften im Laufe der Zeit auferlegt werden können, können sich die Verortung der Nachhaltigkeitsinformationen und der Inhalt des Berichts oder der Berichte, in denen die Informationen enthalten sind, zwischen den Zeiträumen ändern. Demzufolge kann es sein, dass nicht eindeutig ist, welche(s) Dokument(e) den Bericht umfassen, in dem die Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht werden. Der Prü fer kann mit den für die Aufstellung der Berichte der Einheit Verantwortlichen, sei es das Ma nagement oder die für die Überwachung Verantwortlichen, die Erwartungen des Prüfers kom munizieren in Bezug auf die Erlangung der endgültigen Version des Berichts oder der Berichte, die die Nachhaltigkeitsinformationen enthalten werden, zeitgerecht vor dem Datum des Prü fungsvermerks. Dies versetzt den Prüfer in die Lage, die von diesem ISSA [DE] geforderten Prüfungshandlungen vor dem Datum des Prüfungsvermerks abzuschließen. A511 Werden sonstige Informationen den Nutzern nur über die Website der Einheit zur Verfügung gestellt, ist die von der Einheit erlangte anstelle der unmittelbar von der Website der Einheit bezogenen endgültigen Version der sonstigen Informationen das relevante Dokument, zu dem der Prüfer Handlungen in Übereinstimmung mit diesem ISSA [DE] durchführen würde. Der Prüfer trägt nach diesem ISSA [DE] keine Verantwortlichkeit für die Suche nach sonstigen Informationen, einschließlich sonstiger Informationen, die sich auf der Website der Einheit be finden können. Darüber hinaus trägt der Prüfer keine Verantwortlichkeit für die Durchführung etwaiger Prüfungshandlungen, um zu bestätigen, dass sonstige Informationen angemessen auf der Webseite der Einheit angezeigt werden oder ansonsten angemessen übertragen oder elektronisch angezeigt wurden, es sei denn, dies ist im Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung enthalten. 5.21.2. Lesen und Würdigung der sonstigen Informationen (Vgl. Tz. 172) A512 Weisen die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zu den der betriebswirt schaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen oder zu den während der Prüfung erlangten Kenntnissen des Prüfers auf, kann dies darauf hinweisen, dass eine we sentliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen vorliegt oder eine wesentliche

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