ISSA [E-DE] 5000

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falsche Darstellung der sonstigen Informationen besteht. Dies kann die Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsinformationen und des dazugehörigen Prüfungsvermerks untergraben. Solche wesentlichen falschen Darstellungen können auch unangemessenen Einfluss auf die Ent scheidungen der Nutzer haben, für die der Prüfungsvermerk erstellt wird. Die Prüfungshand lungen im Hinblick auf sonstige Informationen können den Prüfer auch bei der nach Tz. 34 erforderlichen Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen unterstützen. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen verpflichten den Prüfer zu vermeiden, wissent lich mit Informationen in Verbindung gebracht zu werden, bei denen der Prüfer der Auffassung ist, dass sie eine wesentliche falsche oder irreführende Erklärung oder leichtfertig abgegebene Erklärungen oder Informationen enthalten, oder erforderliche Informationen auslassen oder verschleiern, wenn ein solches Auslassen oder Verschleiern irreführend wäre. A513 In manchen Fällen können Angaben in den sonstigen Informationen die Angaben in den der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen zusammenfas sen oder zusätzliche Einzelheiten darüber liefern. Der Prüfer kann eine Auswahl solcher An gaben in den sonstigen Informationen mit den Angaben in den der Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen vergleichen. Der Umfang dieses Vergleichs ist eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung, dass die Verantwortlichkeiten des Prüfers nach diesem ISSA [DE] weder eine betriebswirtschaftliche Prüfung der sonstigen Informatio nen darstellen, noch eine Verpflichtung zur Erlangung von Prüfungssicherheit über die sonsti gen Informationen auferlegen. 5.21.3. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt 5.21.3.1. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung in vor dem Datum des Prüfungsvermerks erlangten sonstigen In formationen vorliegt (Vgl. Tz. 175-176) A514 Die Handlungen, die der Prüfer vornimmt, falls die sonstigen Informationen nach der Kommu nikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen nicht korrigiert sind, sind eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. Der Prüfer kann berücksichtigen, ob die vom Management und den für die Überwachung Verantwortlichen genannte Begründung für die Nichtvornahme der Korrektur Zweifel an der Integrität oder Ehrlichkeit des Managements oder der für die Über wachung Verantwortlichen aufwirft, z.B., wenn der Prüfer eine Absicht zur Irreführung vermu tet. Der Prüfer kann es auch für angemessen erachten, rechtlichen Rat einzuholen. In man chen Fällen kann der Prüfer aufgrund von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften oder beruf lichen Anforderungen verpflichtet sein, den Sachverhalt einer Aufsichtsbehörde oder relevan ten Berufsorganisation zu kommunizieren. 5.21.3.2. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung in nach dem Datum des Prüfungsvermerks erlangten sonstigen In formationen vorliegt (Vgl. Tz. 175-176) A515 Der Prüfer ist nicht verpflichtet, etwaige Prüfungshandlungen zu den sonstigen Informationen durchzuführen, die nach dem Datum des Prüfungsvermerks verfügbar werden. Der Prüfer kann jedoch darauf aufmerksam werden, dass eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen den nach dem Datum des Prüfungsvermerks verfügbaren sonstigen Informationen und den Nach haltigkeitsinformationen oder den bei der Prüfung erlangten Kenntnissen des Prüfers vorzulie-

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