ISSA [E-DE] 5000

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gen scheint. Der Prüfer kann den Sachverhalt mit dem Management oder den für die Überwa chung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – diskutieren und angemessene Handlungen vornehmen, falls die sonstigen Informationen nicht korrigiert werden. Dies kann die Durchführung anderer Prüfungshandlungen einschließen, um zu schlussfolgern, ob eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen oder der Nachhaltigkeitsinforma tionen vorliegt. Zieht der Prüfer den Schluss, dass eine wesentliche falsche Darstellung vor liegt, die sonstigen Informationen aber nicht korrigiert werden, kann der Prüfer, unter Berück sichtigung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten, anstreben, dass die Nutzer, für die der Vermerk des Prüfers erstellt wird, in angemessener Weise auf die nicht korrigierte wesentliche falsche Darstellung aufmerksam gemacht werden. 5.21.3.3. Auswirkungen auf den Vermerk (Vgl. Tz. 176(a)) A516 In seltenen Fällen kann die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhal tigkeitsinformationen angemessen sein, wenn die Verweigerung, die wesentlichen falschen Darstellung der sonstigen Informationen zu korrigieren, solche Zweifel an der Integrität des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen aufwirft, dass die Verlässlichkeit A517 Wenn nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich, kann eine Niederlegung des Auftrags angemessen sein, wenn die Umstände der Verweigerung, die we sentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen zu korrigieren, solche Zweifel an der Integrität des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen aufwerfen, dass die Verlässlichkeit der von ihnen während der Prüfung erlangten Erklärungen in Frage gestellt wird. D.A517.1 Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, da nach § 324d HGB-E i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB ein vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Unter anderem ist die Tatsache, weder be grenzte noch hinreichende Prüfungssicherheit erlangen zu können, kein wichtiger Grund i.S. dieser Vorschrift. 5.21.4. Reaktion, wenn eine wesentliche falsche Darstellung in den Nachhaltigkeitsin formationen vorliegt oder eine Aktualisierung des Verständnisses des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld notwendig ist (Vgl. Tz. 177) A518 Beim Lesen der sonstigen Informationen kann der Prüfer auf neue Informationen aufmerksam werden, die Auswirkungen haben auf: ● das Verständnis des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld und dementsprechend auf die Notwendigkeit hinweisen können, die Risikoüberlegung oder -beurteilung des Prüfers anzupassen ● die Verantwortlichkeit des Prüfers für die Beurteilung der Auswirkungen identifizierter falscher Darstellungen auf die Prüfung und etwaiger nicht korrigierter falscher Darstel lungen auf die Nachhaltigkeitsinformationen ● die Verantwortlichkeiten des Prüfers im Zusammenhang mit nachträglichen Ereignis sen. der Nachweise im Allgemeinen in Frage gestellt wird. 5.21.3.4. Niederlegung des Auftrags (Vgl. Tz. 176(b))

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