ISSA [E-DE] 5000

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5.22. Bildung des Prüfungsurteils 5.22.1. Beurteilung der erlangten Nachweise (Vgl. Tz. 178)

A519 Eine betriebswirtschaftliche Prüfung ist ein iterativer Prozess, und der Prüfer kann auf Infor mationen aufmerksam werden, die deutlich von denjenigen abweichen, auf denen die Festle gung von geplanten Prüfungshandlungen beruhte. Dies kann insb. der Fall sein, wenn das Informationssystem der Einheit weniger ausgereift ist oder wenn die Angaben und ihre Merk male einem größeren Ermessensspielraum unterliegen. Während der Prüfer die geplanten Prüfungshandlungen durchführt, können die erlangten Nachweise den Prüfer dazu veranlas sen, zusätzliche Prüfungshandlungen durchzuführen, um den/die beabsichtigten Zweck(e) der Durchführung dieser Prüfungshandlungen zu erfüllen. Unter manchen Umständen kann es sein, dass der Prüfer die Nachweise, deren Erlangung der Prüfer durch die geplanten Prü fungshandlungen erwartet hatte, nicht erlangt hat. Stellt der Prüfer fest, dass die aus den durchgeführten Prüfungshandlungen erlangten Nachweise nicht ausreichend und geeignet sind, um in der Lage zu sein, ein Prüfungsurteil zu den Nachhaltigkeitsinformationen zu bilden, kann der Prüfer: a. die durchgeführte Tätigkeit ausweiten oder b. anderer Prüfungshandlungen durchführen, die der Prüfer unter den Umständen als not wendig beurteilt. Ist keines von diesen unter den Umständen praktisch durchführbar, wird der Prüfer nicht in der Lage sein, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, um ein Prüfungsurteil bilden zu können. A520 Eine Prüfungshandlung kann geplant werden, um bei der Erfüllung eines beabsichtigten Zwecks wirksam zu sein, aber ist die Durchführung oder Ausführung der Prüfungshandlung (d.h. ihre Anwendung) unangemessen, kann es sein, dass der Zweck der Prüfungshandlung nicht erfüllt wird. Textziffern 36-63 behandeln die spezifischen Verantwortlichkeiten des Prü fers hinsichtlich des Qualitätsmanagements auf Auftragsebene und die dazugehörigen Ver antwortlichkeiten des Auftragsverantwortlichen, die sich auf die Anwendung der Prüfungs handlungen auswirken können. Darüber hinaus erläutert Tz. A116, dass die Durchsicht der Tätigkeiten des Prüfungsteams aus der Würdigung besteht, ob z.B.: a. die erlangten Nachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für das Prüfungsurteil zu dienen und b. die Ziele der Prüfungshandlungen erreicht wurden. A521 Das pflichtgemäße Ermessen des Prüfers darüber, was ausreichende geeignete Nachweise darstellen, wird durch Faktoren beeinflusst, wie z.B.: ● Bedeutsamkeit einer möglichen falschen Darstellung und die Wahrscheinlichkeit, dass sie einzeln oder zusammen mit anderen möglichen falschen Darstellungen eine we sentliche Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsinformationen hat ● Wirksamkeit der Reaktionen des Managements oder der für die Überwachung Verant wortlichen, um das bekannte Risiko wesentlicher falscher Darstellungen zu behandeln ● bei vorherigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen gewonnene Erfahrungen im Hinblick auf ähnliche mögliche falsche Darstellungen

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