ISSA [E-DE] 5000
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● Ergebnisse von durchgeführten Prüfungshandlungen, einschließlich ob durch solche Prüfungshandlungen bestimmte falsche Darstellungen identifiziert wurden ● Quelle und Verlässlichkeit der verfügbaren Informationen ● Überzeugungskraft der Nachweise. ● Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld A522 Die Beurteilung von erlangten Nachweisen bzgl. der Erstellung von qualitativen Informationen oder qualitativen Aspekten von quantitativen Informationen kann die Würdigung einschließen, ob: a. Anzeichen vorliegen für eine mögliche einseitige Ausrichtung in Beurteilungen und Ent scheidungen bei der Vornahme von Schätzungen und der Erstellung der Nachhaltig keitsinformationen b. die ausgewählten und angewandten Quantifizierungs- und Berichterstattungsmethoden mit den angewandten Kriterien in Einklang stehen und angemessen sind c. die in den Nachhaltigkeitsinformationen dargestellten Informationen relevant, verläss lich, vollständig, vergleichbar und verständlich sind d. die Nachhaltigkeitsinformationen angemessene Angaben zu den angewandten Krite rien sowie zu anderen Sachverhalten, einschließlich Unsicherheiten, enthalten, so dass vorgesehene Nutzer die bei ihrer Erstellung getroffenen bedeutsamen Beurteilungen verstehen können, und e. die in den Nachhaltigkeitsinformationen verwendete Terminologie angemessen ist. 5.22.1.1. Erlangte Nachweise, die nicht mit anderen Nachweisen in Einklang stehen (Vgl. Tz. 180) A523 Stehen Nachweise nicht mit anderen Nachweisen in Einklang, kann das darauf hinweisen, dass manche der Informationen, die als Nachweise genutzt werden, nicht verlässlich sind. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn Antworten auf Befragungen des Managements, der für die Überwachung Verantwortlichen, interner Revisoren oder Anderer nicht in Einklang stehen. Solche Unstimmigkeiten können daher die Angemessenheit der Beurteilung der Relevanz und Verlässlichkeit solcher Informationen durch den Prüfer, in Übereinstimmung mit Tz. 90, in Frage stellen. Textziffer 94 behandelt die Verantwortlichkeiten des Prüfers, wenn der Prüfer Zweifel an der Relevanz oder Verlässlichkeit von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, hat. Der Umfang, in dem es notwendig sein kann, dass der Prüfer die Prü fungshandlungen modifiziert oder diese ergänzt, um die Zweifel zu beseitigen, und die Aus wirkung auf andere Aspekte der betriebswirtschaftlichen Prüfung können variieren. A524 Bei der Durchführung einer Prüfungshandlung kann der Prüfer Elemente identifizieren, die nicht mit den Erwartungen des Prüfers in Einklang stehen oder die Merkmale aufweisen, die ungewöhnlich sind. Unterschiedliche Terminologie kann zur Beschreibung dieser Elemente verwendet werden, z.B. Abweichungen, Ausreißer, bemerkenswerte Elemente oder Elemente von Interesse. Diese Elemente können auf eine mögliche falsche Darstellung in den Nachhal tigkeitsinformationen hinweisen. Sie können auch auf Unstimmigkeiten in Nachweisen hinwei sen, insb., wenn andere Nachweise ähnliche Abweichungen oder Ausreißer nicht identifiziert oder Zweifel an der Verlässlichkeit der Informationen aufgeworfen haben.
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