ISSA [E-DE] 5000
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A525 Bei der Würdigung der Auswirkung von Unstimmigkeiten in Nachweisen auf andere Aspekte der betriebswirtschaftlichen Prüfung kann der Prüfer würdigen, ob seine Risikobeurteilung wei terhin angemessen ist. A526 Ist der Prüfer nicht in der Lage, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, ist der Prüfer – in Übereinstimmung mit Tz. 185 – verpflichtet, ein eingeschränktes Prüfungsurteil abzuge ben oder die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhaltigkeitsinformationen zu erklä ren oder, falls möglich, den Auftrag niederzulegen. 5.22.2. Bildung eines Prüfungsurteils (Vgl. Tz. 181-184) A527 Bei Regulierungssystemen zu Angabepflichten sind die in den relevanten Gesetzen oder an deren Rechtsvorschriften vorgegebenen Angaben angemessen für die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde. Es können jedoch zusätzliche Angaben in den Nachhaltigkeitsinforma tionen notwendig sein, damit andere vorgesehene Nutzer die bei der Aufstellung der Nachhal tigkeitsinformationen vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen verstehen, wie z.B.: a. die zur Festlegung der Berichtsgrenze genutzte Methode, falls die angewandten Krite rien eine Wahl zwischen unterschiedlichen Methoden erlauben, und welche betriebli chen Tätigkeiten eingeschlossen sind b. bedeutsame Beurteilungs- oder Quantifizierungsmethoden sowie ausgewählte und an gewandte Berichterstattungsmethoden, einschließlich: i. des Prozesses der Einheit zur Identifizierung der in die Nachhaltigkeitsinformatio nen aufzunehmenden Nachhaltigkeitssachverhalte (siehe Tz. A3) ii. etwaiger, bei der Anwendung der angewandten Kriterien unter den Umständen der Einheit vorgenommener bedeutsamer Auslegungen, einschließlich Daten quellen und, wenn eine Wahl zwischen unterschiedlichen Methoden erlaubt ist oder wenn einheitsspezifische Methoden genutzt werden, Angabe der genutzten Methode und die Begründung dafür, sowie iii. wie die Einheit festlegt, ob zuvor berichtete Angaben angepasst werden sollen. c. eine Erklärung hinsichtlich der für die Quantifizierung der Nachhaltigkeitsinformationen durch die Einheit relevanten Unsicherheiten, einschließlich: ihrer Gründe, wie sie be handelt wurden und ihrer Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsinformationen, sowie d. etwaige Änderungen der in dieser Textziffer genannten Sachverhalte oder anderer Sachverhalte, die sich wesentlich auf die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsinformati onen mit einem oder mehreren vorhergehenden Zeiträumen oder dem Basisjahr aus wirken. 5.22.2.1. Beurteilung, ob die Nachhaltigkeitsinformationen eine sachgerechte Gesamt darstellung erreichen (Vgl. Tz. 182) A528 Im Falle von Kriterien zur sachgerechten Gesamtdarstellung ist die Beurteilung des Prüfers, ob die Nachhaltigkeitsinformationen eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreichen, eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. Basierend auf dem Verständnis des Prüfers von der Einheit und den erlangten Nachweisen berücksichtigt diese Beurteilung solche Sachverhalte, wie die Gegebenheiten und Umstände der Einheit, einschließlich deren Veränderungen. Die Beurteilung schließt bspw. auch eine Würdigung der zur Erreichung einer sachgerechten Ge-
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