ISSA [E-DE] 5000

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tragsverantwortlichen genauer zu identifizieren, z.B. die berufliche Lizenznummer des Auf tragsverantwortlichen, die in dem Rechtsraum relevant ist, in dem der Auftragsverantwortliche seinen Beruf ausübt. A572 In seltenen Fällen kann der Prüfer Informationen identifizieren oder Erfahrungen machen, die auf die Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der persönlichen Sicherheit hinweisen, die, wenn die Identität des Auftragsverantwortlichen öffentlich gemacht wird, zu einer Körperverletzung des Auftragsverantwortlichen, anderer Mitglieder des Prüfungsteams oder anderer eng ver bundener natürlicher Personen führen kann. Eine solche Bedrohung schließt jedoch nicht z.B. Gefahren einer rechtlichen Haftung oder gesetzliche, andere rechtliche oder berufliche Sank tionen ein. Diskussionen mit den für die Überwachung Verantwortlichen über die Umstände, die zu einer Körperverletzung führen können, können zusätzliche Informationen über die Wahrscheinlichkeit oder Ernsthaftigkeit der bedeutsamen Bedrohung der persönlichen Sicher heit liefern. Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder nationale Standards können weitere An forderungen festlegen, die für die Feststellung, ob die Angabe des Namens des Auftragsver antwortlichen unterlassen werden kann, relevant sind. 5.23.2.9. Bezugnahme auf einen Sachverständigen des Prüfers im Prüfungsvermerk (Vgl. Tz. 192) A573 In manchen Fällen können Gesetze oder andere Rechtsvorschriften eine Bezugnahme auf die Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers im Prüfungsvermerk erfordern, bspw. für Zwe cke der Transparenz im öffentlichen Sektor. Sie kann auch unter anderen Umständen ange messen sein, z.B. um die Art einer Modifikation des Prüfungsurteils zu erläutern oder wenn die Tätigkeit eines Sachverständigen ein integraler Bestandteil der in einem „Langform“-Be richt enthaltenen Feststellungen ist. Unter solchen Umständen kann es sein, dass der Prüfer vor einer solchen Bezugnahme die Zustimmung des Sachverständigen des Prüfers benötigt. A574 Da der Prüfer die alleinige Verantwortlichkeit für das abgegebene Prüfungsurteil trägt, ist es wichtig, dass, falls sich der Prüfungsvermerk auf einen Sachverständigen des Prüfers bezieht, der Wortlaut dieses Vermerks nicht impliziert, dass die Verantwortlichkeit des Prüfers für das abgegebene Prüfungsurteil aufgrund der Einbindung dieses Sachverständigen verringert ist. Beispielsweise kann es sein, dass der Prüfer bei der Beschreibung seines Ansatzes für eine Schätzung, die als eine solche mit hoher Schätzunsicherheit identifiziert wurde, hervorheben möchte, dass er einen Sachverständigen des Prüfers angestellt oder beauftragt hat, ohne die sen Sachverständigen zu benennen. Eine solche Bezugnahme auf die Nutzung eines Sach verständigen des Prüfers verringert nicht die Verantwortlichkeit des Prüfers für das Prüfungs urteil zu den Nachhaltigkeitsinformationen und steht daher nicht im Widerspruch zu Tz. 192. A575 Es ist unwahrscheinlich, dass ein allgemeiner Verweis in einem „Langform“ Bericht darauf, dass die Prüfung von angemessen qualifiziertem Fachpersonal, einschließlich Sachverständi gen und Prüfungsspezialisten, durchgeführt wurde, als verringerte Verantwortlichkeit missver standen wird. Die Möglichkeit eines Missverständnisses ist jedoch größer im Fall von „Kurz form“ Berichten {Vermerke}, bei denen nur Mindestinformationen zum Kontext dargestellt wer den können, oder wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften erfordern, dass der Sachver ständige des Prüfers namentlich genannt wird. Daher kann in solchen Fällen eine zusätzliche Formulierung notwendig sein, um zu verhindern, dass der Prüfungsvermerk impliziert, dass die Verantwortlichkeit des Prüfers für das abgegebene Prüfungsurteil verringert ist.

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