ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
5.23.3. Sonstige Angabepflichten 5.23.3.1. In Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebener Prüfungsver merk (Vgl. Tz. 193-194) A576 In manchen Rechtsräumen kann der Prüfer zusätzlich zu seinen nach diesem ISSA [DE] be stehenden Verantwortlichkeiten zusätzliche Angabepflichten zu sonstigen Sachverhalten ha ben. Der Prüfer kann bspw. verpflichtet sein, ein Prüfungsurteil zu spezifischen Sachverhalten abzugeben, wie z.B. die Einhaltung einer digitalen Taxonomie durch die Nachhaltigkeitsinfor mationen. Standards für betriebswirtschaftliche Prüfungen in dem bestimmten Rechtsraum lie fern oft erläuternde Hinweise zu den Verantwortlichkeiten des Prüfers im Hinblick auf spezifi sche zusätzliche Angabepflichten in diesem Rechtsraum. A577 In manchen Fällen können die relevanten Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften den Prü fer verpflichten oder ihm erlauben, über diese sonstigen Verantwortlichkeiten als Bestandteil seines Prüfungsvermerks zu den Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten. In anderen Fällen kann, der Prüfer verpflichtet oder es ihm erlaubt sein, über sie in einem gesonderten Bericht bzw. Vermerk zu berichten. A578 Textziffern 193-194 erlauben eine kombinierte Darstellung sonstiger Angabepflichten und der Verantwortlichkeiten des Prüfers nach diesem ISSA [DE] nur, wenn sie dieselben Bestandteile wie die dargestellten, von diesem ISSA [DE] geforderten Angabepflichten behandeln, und der Wortlaut des Prüfungsvermerks die sonstigen Angabepflichten deutlich von denen nach die sem ISSA [DE] unterscheidet. Eine solche deutliche Unterscheidung kann es notwendig ma chen, dass im Prüfungsvermerk auf die Quelle der sonstigen Angabepflichten hingewiesen und erklärt wird, dass solche Verantwortlichkeiten über die hinausgehen, die nach ISSA 5000 [DE] erforderlich sind. Anderenfalls ist es erforderlich, sonstige Angabepflichten in einem ge sonderten Abschnitt im Prüfungsvermerk unter der Überschrift „Vermerk zu sonstigen gesetz lichen und anderen rechtlichen Anforderungen“ oder einer anderen dem Inhalt des Abschnitts entsprechenden Überschrift zu adressieren. 5.23.4. Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts und Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt 5.23.4.1. Der Unterschied zwischen inhärenten Grenzen, Absätzen zur Hervorhebung ei nes Sachverhalts und Absätzen zu einem sonstigen Sachverhalt (Vgl. Tz. 199) A579 Werden im Prüfungsvermerk bedeutsame inhärente Grenzen in Übereinstimmung mit Tz. 190(g) beschrieben, unterscheidet sich die Beschreibung dieser inhärenten Grenzen von der Aufnahme eines Absatzes zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Prüfungsvermerk. Es bestehen inhärente Grenzen bei der Messung oder Beurteilung der Nachhaltigkeitssach verhalte, ungeachtet dessen, ob sie vom Management angegeben wurden. Es kann jedoch nützlich sein, dass das Management detailliertere Angaben zu solchen inhärenten Grenzen innerhalb der Nachhaltigkeitsinformationen macht. In manchen Fällen können die inhärenten Messungs- oder Beurteilungsunsicherheiten grundlegend für das Verständnis von den Nach haltigkeitsinformationen durch die Nutzer sein und können innerhalb der Nachhaltigkeitsinfor mationen beschrieben werden. A580 Ein Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts kann nur auf einen Sachverhalt aufmerksam machen, der vom Management in den Nachhaltigkeitsinformationen dargestellt oder angege-
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