ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
stalten, zu implementieren und zu betreiben, einschließlich Regelungen und Maßnahmen hin sichtlich der Einhaltung beruflicher Verhaltensanforderungen, beruflicher Standards und ein schlägigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Nachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Hervorhebung eines Sachverhalts 13
Wir machen aufmerksam auf {die spezifische Angabe in den Nachhaltigkeitsinformationen identifizieren}, in der {...} beschrieben wird. Unser Prüfungsurteil ist in Bezug auf diesen Sach verhalt nicht modifiziert.
Verantwortlichkeiten für die Nachhaltigkeitsinformationen
Das Management der Gesellschaft ist verantwortlich für:
● die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit XYZ Gesetz des Rechtsraums X. ● Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung derjenigen internen Kontrollen, die das Management als notwendig feststellt, um die Aufstellung der Nachhaltigkeitsin formationen in Übereinstimmung mit XYZ Gesetz des Rechtsraums X zu ermöglichen, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Hand lungen oder Irrtümern – sind.
Inhärente Grenzen bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen 14
Wie in { die spezifische Angabe in den Nachhaltigkeitsinformationen identifizieren} erläutert { spezifische Beschreibung etwaiger inhärenter Grenzen i.V.m. der Messung oder Beurteilung der Nachhaltigkeitssachverhalte anhand der angewandten Kriterien }.
Verantwortlichkeiten des Prüfers
Unsere Ziele sind, den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag zu planen und durchzuführen, um begrenzte Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Nachhaltigkeitsinformationen frei von wesentlichen falschen Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtü mern – sind sowie einen Prüfungsvermerk mit begrenzter Sicherheit zu erteilen, der unser Prüfungsurteil enthält. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich gewürdigt, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt ver nünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die von Nutzern auf Grundlage der Nachhal tigkeitsinformationen getroffenen Entscheidungen beeinflussen.
13 Aufnehmen, wenn der Prüfer es unter den Auftragsumständen als notwendig erachtet - siehe Tz. 199. 14 Absatz aufnehmen, wenn dies für die Auftragsumstände relevant ist - siehe Tz. 190(g).
266 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker