ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

Begrenzte Sicherheit

Hinreichende Sicherheit

a. den Kontrollen, deren Prüfung der Prüfer plant, einschließlich, sofern einschlägig, etwaige im Prüfungsvermerk eines anderen Prüfers identi fizierte komplementäre Kontrollen der nutzen den Einheit, die als relevant für die nutzende Einheit in Übereinstimmung mit Tz. 52 festge stellt wurden, und b. den generellen IT-Kontrollen der Einheit, die Risiken behandeln, die aus dem IT-Einsatz bzgl. der in a. identifizierten Kontrollen resultie ren durch: (Vgl. Tz. A393–A398) a. Beurteilung, ob die Kontrolle wirksam ausge staltet ist, um das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen für die Angabe zu behandeln, oder wirksam ausgestaltet ist, um die Funktion anderer Kontrollen zu unterstützen, und b. Feststellung, ob die Kontrolle implementiert wurde, indem zusätzlich zur Befragung des Personals der Einheit Prüfungshandlungen durchgeführt werden.

a. Beurteilung, ob die Kontrolle wirksam ausgestaltet ist, um das Risiko wesent licher falscher Darstellungen auf Aus sageebene zu behandeln, oder wirk sam ausgestaltet ist, um die Funktion anderer Kontrollen zu unterstützen, und b. Feststellung, ob die Kontrolle imple mentiert wurde, indem zusätzlich zur Befragung des Personals der Einheit Prüfungshandlungen durchgeführt wer den.

4.12.9. Identifizierung von Kontrollmängeln 121 Auf Grundlage seines Verständnisses von den Komponenten des IKS der Einheit hat der Prü fer zu würdigen, ob eine oder mehrere Kontrollmängel identifiziert wurden. (Vgl. Tz. A400– A403) 4.12.10. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Begrenzte Sicherheit

Hinreichende Sicherheit

122L Der Prüfer hat die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Angabeebene zu identifizieren und zu beurteilen als Grundlage für die Planung und Durchfüh rung von Prüfungshandlungen, deren Art, zeitliche Einteilung und Umfang: (Vgl. Tz. A404–A414, A416L, A417) a. auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen ausgerichtet sind und b. dem Prüfer ermöglichen, begrenzte Si cherheit darüber zu erlangen, ob die Nachhaltigkeitsinformationen in allen we sentlichen Belangen in Übereinstimmung

122R Der Prüfer hat die Risiken wesentlicher fal scher Darstellungen auf Aussageebene für die Angaben zu identifizieren und zu beur teilen als Grundlage für die Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen, de ren Art, zeitliche Einteilung und Umfang: (Vgl. Tz. A404–A405, A407–A408, A410– A415R, A417–A418R) a. auf die beurteilten Risiken wesentlicher fal scher Darstellungen ausgerichtet sind und b. dem Prüfer ermöglichen, hinreichende Si cherheit darüber zu erlangen, ob die Nach-

53 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker