ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

Begrenzte Sicherheit

Hinreichende Sicherheit

mit den angewandten Kriterien aufgestellt sind.

haltigkeitsinformationen in allen wesentli chen Belangen in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien aufgestellt sind.

123R Aufgrund der Unvorhersehbarkeit, in welcher Weise das Management in der Lage ist, Kontrol len außer Kraft zu setzen, hat der Prüfer Risiken einer Außerkraftsetzung von Kontrollen durch das Management als Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Hand lungen, und damit als Risiken wesentlicher falscher Darstellungen am oberen Ende des Spekt rums der Risiken zu behandeln. (Vgl. Tz. A418R) 4.12.11. Beurteilung der aus den Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung erlangten Nachweise 124 Der Prüfer hat festzustellen, ob die aus den Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung erlang ten Nachweise eine angemessene Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung der Risi ken wesentlicher falscher Darstellungen bilden. Ist dies nicht der Fall, hat der Prüfer zusätzli che Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durchzuführen, bis Nachweise erlangt wurden, die eine solche Grundlage bilden. (Vgl. Tz. A419) 4.12.12. Dokumentation 125 Der Prüfer hat in die Auftragsdokumentation aufzunehmen: a. die Diskussion im Prüfungsteam in Übereinstimmung mit Tz. 105 und die getroffenen bedeutsamen Entscheidungen b. besonders wichtige Bestandteile des Verständnisses des Prüfers, seiner Befragungen und Diskussion in Übereinstimmung mit Tz. 106–119R c. die Beurteilung der Ausgestaltung der identifizierten Kontrollen und die Feststellung, ob solche Kontrollen implementiert wurden, in Übereinstimmung mit Tz. 120L, sofern ein schlägig, und Tz. 120R, und d. die identifizierten und beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in Über einstimmung mit Tz. 122L und 122R.

4.13. Reaktion auf die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen 4.13.1. Planung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen

Begrenzte Sicherheit

Hinreichende Sicherheit

126L Der Prüfer hat weitere Prüfungshandlun gen zu planen und durchzuführen, de ren Art, zeitliche Einteilung und Umfang auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern

126R Der Prüfer hat weitere Prüfungshandlun gen zu planen und durchzuführen, deren Art, zeitliche Einteilung und Umfang auf die beurteilten Risiken wesentlicher fal scher Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern –

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