ISSA [E-DE] 5000

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133 Vorbehaltlich Tz. 134 hat der Prüfer Kontrollen für den angemessenen Zeitraum zu prüfen, für den er beabsichtigt, Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion dieser Kontrollen zu erlan gen. 134 Erlangt der Prüfer Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen während eines unterjährigen Zeitraums und beabsichtigt der Prüfer, die Schlussfolgerungen aus diesen Funk tionsprüfungen auf den verbleibenden Zeitraum auszudehnen, hat der Prüfer Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion dieser Kontrollen für den dem unterjährigen Zeitraum folgenden Zeitraum zu erlangen. 135 Plant der Prüfer, Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen aus einer vor hergehenden Nachhaltigkeitsprüfung zu nutzen, hat er die fortdauernde Relevanz der Nach weise festzustellen durch Erlangung von Nachweisen darüber, ob nach der vorherigen Prüfung bedeutsame Änderungen bei diesen Kontrollen eingetreten sind. Der Prüfer hat diese Nach weise mittels Durchführung von Befragungen zu erlangen, i.V.m. Beobachtungen oder Ein sichtnahmen, um das Verständnis dieser speziellen Kontrollen zu bestätigen, und: (Vgl. Tz. A438–A439) a. sind keine Änderungen eingetreten, die sich auf die fortdauernde Relevanz der Nach weise aus der vorherigen Prüfung auswirken, hat der Prüfer die Kontrollen mindestens bei jeder dritten Prüfung und einige Kontrollen bei jeder Prüfung zu prüfen b. sind Änderungen eingetreten, die sich auf die fortdauernde Relevanz der Nachweise aus der vorherigen Prüfung auswirken, hat der Prüfer die Kontrollen in der laufenden Prüfung erneut zu prüfen. 136 Plant der Prüfer, Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen über ein Risiko wesentlicher falscher Darstellungen, für welches die Beurteilung des Risikos nahe am oberen Ende des Spektrums der Risiken liegt, zu erlangen, hat der Prüfer diese Kontrollen im Be richtszeitraum zu prüfen. 137 Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen hat der Prüfer zu beurteilen, ob falsche Darstellungen, die durch die Durchführung anderer Prüfungshandlungen entdeckt wurden, darauf hinweisen, dass Kontrollen nicht wirksam funktionieren. Das Nichtvorliegen von durch andere Prüfungshandlungen entdeckten falschen Darstellungen ist jedoch kein Nachweis, dass die geprüften Kontrollen wirksam sind. 138 Werden Abweichungen von vom Prüfer geprüften Kontrollen entdeckt, hat der Prüfer spezifi sche Befragungen vorzunehmen, um diese Sachverhalte und ihre möglichen Konsequenzen zu verstehen und hat festzustellen, ob: a. die durchgeführten Funktionsprüfungen ausreichende geeignete Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion dieser Kontrollen liefern b. zusätzliche Funktionsprüfungen notwendig sind oder c. es notwendig ist, die potenziellen Risiken wesentlicher falscher Darstellungen durch substanzielle Prüfungshandlungen zu behandeln. 4.13.5. Substanzielle Prüfungshandlungen 139R Die nach Tz. 126R erforderlichen weiteren Prüfungshandlungen haben substanzielle Prü fungshandlungen einzuschließen, die auf jedes Risiko ausgerichtet sind, für das die Beurtei lung nahe am oberen Ende des Spektrums der Risiken liegt. (Vgl. Tz. A407)

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