ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
Begrenzte Sicherheit
Hinreichende Sicherheit
c. der Prüfer Risiken wesentlicher falscher Darstellungen umfassend in den gesam ten Nachhaltigkeitsinformationen identifi ziert.
4.13.3. Reaktion auf identifizierte oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften 129 Der Prüfer hat auf identifizierte dolose Handlungen oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße oder vermutete Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die wäh rend der Prüfung identifiziert wurden, angemessen zu reagieren durch Erlangung von: (Vgl. Tz. A430–A431) a. einem Verständnis von der Art der Handlung und den Umständen, unter denen sie stattgefunden hat, und b. weiteren Informationen, um die mögliche Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsinformatio nen zu beurteilen. 130 Vermutet der Prüfer, dass es Fälle von dolosen Handlungen oder Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften geben kann, hat er, sofern nicht von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften untersagt, den Sachverhalt mit der angemessenen Managementebene und, sofern einschlägig, den für die Überwachung Verantwortlichen zu diskutieren. (Vgl. Tz. A432) 131 Der Prüfer hat die Auswirkungen identifizierter oder vermuteter doloser Handlungen oder Ver stöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften auf die betriebswirtschaftliche Prüfung, einschließlich seiner Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und der Verlässlichkeit schrift licher Erklärungen, zu beurteilen und angemessene Handlungen vorzunehmen. (Vgl. Tz. A433–A435) 4.13.4. Funktionsprüfungen 132 Beabsichtigt der Prüfer, Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion von in Übereinstim mung mit Tz. 119R oder 120L identifizierten Kontrollen zu erlangen, hat der Prüfer Funktions prüfungen zu planen und durchzuführen, indem er: (Vgl. Tz. A436–A437) a. Befragungen und andere Prüfungshandlungen durchführt, um Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion der Kontrollen zu erlangen, einschließlich: i. wie die Kontrollen zu relevanten Zeitpunkten während des Zeitraums, auf den sich die Nachhaltigkeitsinformationen beziehen, angewandt wurden ii. der Stetigkeit ihrer Anwendung sowie iii. von wem oder auf welche Weise sie angewandt wurden. b. feststellt, ob die zu prüfenden Kontrollen von anderen Kontrollen abhängen und – ist dies der Fall – ob es notwendig ist, Nachweise zu erlangen, die die wirksame Funktion dieser indirekten Kontrollen unterstützen.
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