ISSA [E-DE] 5000
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● das Verständnis oder die praktische Erfahrung des Prüfungsteams weisen darauf hin, dass die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis Art und Umstände des Auftrags nicht wirksam behandeln werden, oder ● von der Praxis oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen über die Wirk samkeit solcher Regelungen oder Maßnahmen legen anderes nahe. Beispielsweise kann sich das Prüfungsteam auf das Qualitätsmanagementsystem der Praxis stützen in Bezug auf: ● Kompetenz und Fähigkeiten des Fachpersonals durch seine Rekrutierung und formale praktische Aus- und Fortbildung ● Unabhängigkeit durch die Kumulierung und Kommunikation relevanter Unabhängig keitsinformationen ● Pflege von Mandantenbeziehungen durch die Regelungen oder Maßnahmen der Pra xis zur Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und betriebswirtschaftli chen Prüfungsaufträgen ● Einhaltung von gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen durch den Nach schau- und Verbesserungsprozess der Praxis. A73 Berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltene Anforderungen, die die Verantwortlichkeiten der Praxis für die Ausgestaltung, die Implementierung und den Be trieb eines Qualitätsmanagementsystems behandeln, sind mindestens so streng wie ISQM 1, wenn sie sämtliche Sachverhalte, auf die in Tz. A69–A71 Bezug genommen wird, behandeln, und der Praxis Verpflichtungen auferlegen, die die Zielsetzungen der Ziele und Anforderungen des ISQM 1 erreichen. A74 Eine zuständige Stelle könnte eine nationale standardsetzende Einrichtung, Aufsichts- oder Überwachungsbehörde mit Verantwortlichkeit für Abschlussprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen oder damit verbundene relevante berufliche Verhaltensanforderungen oder eine von einer Behörde anerkannte designierte Akkreditierungsorganisation sein. D.A74.1 Für Deutschland hat das IDW in IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 1, festgestellt, dass IDW QMS 1 (09.2022) die Anforderungen des ISQM 1 umsetzt. 5.7. Qualitätsmanagement auf Auftragsebene 5.7.1. Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität (Vgl. Tz. 31 32) A75 Die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität des Auftrags und dafür, während des gesamten Auftrags ausreichend und angemessen eingebun den zu sein, kann vom Auftragsverantwortlichen auf verschiedene Weise demonstriert werden, einschließlich: ● Einbindung in den Annahme- und Fortführungsprozess, um in der Lage zu sein, festzu stellen, dass die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis zur Annahme und Fortfüh rung von Mandantenbeziehungen und betriebswirtschaftlichen Prüfungsaufträgen be folgt wurden
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