ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
5.3.4 Toleranzwesentlichkeit (Vgl. Tz. 11)
A13
Wenn die Abschlussprüfung nur zu dem Zweck geplant wird, einzelne wesentliche falsche Darstellungen aufzudecken, wird die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Summe von einzeln unwesentlichen falschen Darstellungen dazu führen kann, dass der Abschluss un richtig dargestellt ist, und es bleibt kein Spielraum für mögliche nicht aufgedeckte falsche Darstellungen. Die Toleranzwesentlichkeit (die definitionsgemäß einen oder mehrere Be träge enthalten kann) wird auf einen geringeren Betrag festgelegt als die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes, um das Aggregationsrisiko die Wahrscheinlichkeit, dass die Summe der nicht korrigierten und nicht aufgedeckten falschen Darstellungen im Abschluss die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet, auf ein angemessen niedri ges Maß zu reduzieren. In ähnlicher Weise wird die Toleranzwesentlichkeit im Zusammen hang mit einer für eine bestimmte Art von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschluss angaben festgelegten Wesentlichkeitsgrenze festgelegt, um die Wahrscheinlichkeit, dass die Summe der nicht korrigierten und nicht aufgedeckten falschen Darstellungen bei der be stimmten Art von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben die jeweilige Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, auf ein angemessen niedriges Maß zu reduzieren. Die Festlegung der Toleranzwesentlichkeit ist keine schlichte mechanische Berechnung und be inhaltet pflichtgemäßes Ermessen des Abschlussprüfers. Sie wird beeinflusst von dem Ver ständnis des Abschlussprüfers von der Einheit, das während der Durchführung der Prüfungs handlungen zur Risikobeurteilung aktualisiert wird, sowie von Art und Umfang der bei vorher gehenden Abschlussprüfungen festgestellten falschen Darstellungen und somit von den Er wartungen des Abschlussprüfers über falsche Darstellungen im Berichtszeitraum. ...
INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 402 ÜBERLEGUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG VON EINHEITEN, DIE DIENSTLEISTER IN ANSPRUCH NEHMEN
... 5 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen ... 5.2
Erlangung eines Verständnisses der durch einen Dienstleister erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der internen Kontrollen ... 5.2.7 Weitere Prüfungshandlungen, wenn durch die auslagernde Einheit kein ausrei chendes Verständnis erlangt werden kann (Vgl. Tz. 12) ... Ein anderer Prüfer kann hinzugezogen werden, um Prüfungshandlungen durchzuführen, wel che die notwendigen Informationen über die relevanten Kontrollen beim Dienstleister liefern, die mit den für die auslagernde Einheit erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. Wenn ein Bericht vom Typ 1 oder Typ 2 erstellt wurde, kann der Abschlussprüfer des Auslagernden den Prüfer des Dienstleisters hinzuziehen, um diese Prüfungshandlungen durchzuführen, da
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