ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
bereits eine Beziehung zwischen dem Prüfer des Dienstleisters und dem Dienstleister be steht. Ein Abschlussprüfer des Auslagernden, der die Tätigkeit eines anderen Prüfers nutzt, kann die erläuternden Hinweise in ISA [DE] 600 220 (Revised) 121 als hilfreich erachten, da sich diese auf die Feststellung der Kompetenz und Fähigkeiten des anderen das Verständnis eines anderen AbschlusspPrüfers (einschließlich dessen Unabhängigkeit und beruflicher Kompetenz), die Anleitung und Beaufsichtigung des Einbindung in die Tätigkeit eines ande ren Prüfers, bei der Planung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang dieser auf den ande ren Prüfer übertragenen Tätigkeit sowie bei der Beurteilung von ausreichendem Umfang und EignungAngemessenheit der erlangten Prüfungsnachweise beziehen. ... INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [DE] 501 PRÜFUNGSNACHWEISE – BESONDERE ÜBERLEGUNGEN ZU AUSGEWÄHLTEN SACHVERHALTEN ... 4 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen 4.1 Vorräte 4.1.1 Anwesenheit bei der Inventur (Vgl. Tz. 4(a)) ... Zu den Sachverhalten, die bei der Planung der Anwesenheit bei der Inventur (bzw. bei der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen nach den Tz. 4-8 dieses ISA [DE]) rele vant sind, gehören bspw.: ● die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Zusammenhang mit den Vorräten; ● die Art des auf die Vorräte bezogenen internen Kontrollsystems (IKS); ● ob erwartet werden kann, dass für die Inventur geeignete Verfahren eingerichtet und angemessene Anweisungen erteilt werden; ● die zeitliche Einteilung der Inventur; ● ob die Einheit ein permanentes Inventurverfahren unterhält; ● die Standorte, an denen die Vorräte gehalten werden, einschließlich der Wesentlichkeit der Vorräte und der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen an den verschiedenen Standorten, im Zusammenhang mit der Entscheidung, an welchen Standorten eine An wesenheit bei der Inventur angebracht ist. ISA [DE] 600 122 behandelt die Einbindung anderer Abschlussprüfer und kann folglich relevant sein, wenn sich diese Einbindung auf die Anwesenheit bei der Inventur an einem entfernten Standort bezieht;
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121 In ISA [DE] 600 „Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprü fern)“, Tz. 2, heißt es: „Ein Abschlussprüfer kann diesen ISA [DE], erforderlichenfalls unter Anpassung an die gegebenen Umstände, als zweckdienlich erachten, wenn der Abschlussprüfer andere Abschlussprüfer in die Prüfung eines Abschlusses einbindet, bei dem es sich nicht um einen Konzernabschluss handelt ...“ Siehe auch Tz. 19 von ISA [DE] 600. ISA [DE] 220 (Revised) „Qualitätsmanagement bei einer Abschlussprüfung“. 122 ISA [DE] 600 „Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprü fern)“.
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