ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
Für Zwecke dieses Beispiels eines Vermerks des Abschlussprüfers werden folgende Gege benheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Abschlusses einer kapitalmarktnotierten oder nicht kapital marktnotierten Einheit unter Anwendung eines Regelwerks zur sachgerechten Gesamt darstellung. Die Abschlussprüfung ist keine Konzernabschlussprüfung (d.h., ISA [DE] 600 (Revised) 130 findet keine Anwendung). ● ... ... Beispiel 2 – Vermerk des Abschlussprüfers einer kapitalmarktnotierten Einheit mit ei nem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer einen Teil der sons tigen Informationen vor dem Datum seines Vermerks erlangt hat, keine wesentliche fal sche Darstellung der sonstigen Informationen identifiziert hat und die Erlangung sons tiger Informationen nach dem Datum seines Vermerks erwartet Für Zwecke dieses Beispiels eines Vermerks des Abschlussprüfers werden folgende Gege benheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Abschlusses einer kapitalmarktnotierten Einheit unter An wendung eines Regelwerks zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Abschlussprü fung ist keine Konzernabschlussprüfung (d.h., ISA [DE] 600 (Revised) findet keine An wendung). ● ... ... Beispiel 3 – Vermerk des Abschlussprüfers einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil, wenn der Abschlussprüfer einen Teil der sonstigen Informationen vor dem Datum seines Vermerks erlangt hat, keine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen identifiziert hat und die Erlangung sonstiger Informationen nach dem Datum seines Vermerks erwartet Für Zwecke dieses Beispiels eines Vermerks des Abschlussprüfers werden folgende Gege benheiten angenommen: ● Prüfung eines vollständigen Abschlusses einer nicht kapitalmarktnotierten Einheit unter Anwendung eines Regelwerks zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Abschluss prüfung ist keine Konzernabschlussprüfung (d.h., ISA [DE] 600 (Revised) findet keine Anwendung). ● .. ...
130 ISA [DE] 600 (Revised) „Besondere Überlegungen zu – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teil bereichsprüfern)".
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