ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

(ii) wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften einem Abschlussprüfer die Ableh nung eines Auftrags untersagen oder die Niederlegung eines Auftrags anderweitig nicht möglich ist, nach Durchführung der Konzernabschlussprüfung im möglichen Umfang die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss zu erklä ren. D.21.1 Gemäß § 322 Abs. 5 Satz 1 HGB ist der Bestätigungsvermerk zu versagen (d.h. im Versa gungsvermerk ist die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu erklären), wenn der Abschlussprü fer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. Die Formulierung „nach Ausschöpfung aller an gemessenen Möglichkeiten“ entspricht inhaltlich der Formulierung „im möglichen Umfang“ in Tz. 21(b)(ii). 4.3. Konzernprüfungsstrategie und Konzernprüfungsprogramm 22 Bei der Anwendung von ISA [DE] 300 15 hat der Konzernabschlussprüfer eine Konzernprü fungsstrategie und ein Konzernprüfungsprogramm festzulegen und notwendigenfalls zu aktu alisieren. Dabei hat der Konzernabschlussprüfer festzulegen: (Vgl. Tz. A47–A50) (a) die Teilbereiche, bei denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden, und (Vgl. Tz. A51) (b) die für die Durchführung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung benötigten Res sourcen, einschließlich Art, zeitliche Einteilung und Umfang, in der bzw. in dem Teilbe reichsprüfer einzubinden sind. (Vgl. Tz. A52–A56) 4.3.1. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind 23 Bei der Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungsprogramms hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zu beurteilen, ob der Konzernabschluss prüfer ausreichend und angemessen in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers eingebunden werden kann. (Vgl. Tz. A57) 24 Als Bestandteil der Beurteilung nach Tz. 23 hat der Konzernabschlussprüfer den Teilbereichs prüfer aufzufordern zu bestätigen, dass der Teilbereichsprüfer mit dem Konzernabschlussprü fer kooperieren wird, einschließlich ob der Teilbereichsprüfer die vom Konzernabschlussprüfer geforderte Tätigkeit durchführen wird. (Vgl. Tz. A58) 4.3.1.1. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit 25 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) 16 hat der für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortliche die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, (Vgl. Tz. A59–A60, A87)

15 ISA [DE] 300, Tz. 7–10A. 16 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 17.

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