ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
geeignete Prüfungsnachweise nicht erlangt werden können, hat der für den Konzernprüfungs auftrag Verantwortliche die möglichen Auswirkungen auf die Konzernabschlussprüfung zu würdigen. (Vgl. Tz. A36)
4.2.1. Auftragsbedingungen 19 Bei der Anwendung von ISA [DE] 210 14 hat der Konzernabschlussprüfer Einvernehmen mit dem Konzernmanagement zu erzielen, dass das Konzernmanagement seine Verantwortlich keit anerkennt und versteht, dem Prüfungsteam Folgendes zu verschaffen: (Vgl. Tz. A37) (a) Zugang zu sämtlichen dem Konzernmanagement bekannten Informationen, die für die Aufstellung des Konzernabschlusses relevant sind, wie z.B. Aufzeichnungen, Doku mentation und Sonstiges (b) zusätzliche Informationen, die das Prüfungsteam zum Zwecke der Konzernabschluss prüfung vom Konzern- oder Teilbereichsmanagement anfordern kann und (c) unbeschränkten Zugang zu Personen innerhalb des Konzerns, von denen das Prü fungsteam es als notwendig bestimmt, Prüfungsnachweise zu erlangen. 4.2.2. Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen außerhalb der Kontrolle des Konzernmanagements 20 Gelangt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zu der Schlussfolgerung, dass das Konzernmanagement dem Prüfungsteam, aufgrund von Beschränkungen, die außerhalb der Kontrolle des Konzernmanagements liegen, keinen Zugang zu Informationen oder keinen uneingeschränkten Zugang zu Personen innerhalb des Konzerns verschaffen kann, hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche die möglichen Auswirkungen auf die Kon zernabschlussprüfung zu würdigen. (Vgl. Tz. A38–A46) 4.2.3. Vom Konzernmanagement auferlegte Beschränkungen des Zugangs zu Infor mationen oder Personen 21 Gelangt der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche zu der Schlussfolgerung, dass (Vgl. Tz. A43–A46) (a) es dem Konzernabschlussprüfer aufgrund vom Konzernmanagement auferlegter Be schränkungen nicht möglich sein wird, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, und (b) die möglichen Auswirkungen dieser Beschränkungen zur Erklärung der Nichtabgabe
eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss führen werden, hat der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche entweder
(i) im Fall eines Erstauftrags diesen nicht anzunehmen oder im Fall eines Folgeauf trags den Auftrag niederzulegen, wenn eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist, oder
14 ISA [DE] 210 „Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge“, Tz. 6(b) und 8(b).
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